Die Klägerin war beim Überqueren einer Schmutzfangmatte in den Räumen der Beklagten gestürzt und machte wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schadensersatz geltend. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.
Die Klägerin hatte in der Filiale der Beklagten zunächst Geld am Automaten abgehoben und war auf dem Weg zum Serviceschalter. Beim Überqueren einer Schmutzfang-matte blieb sie mit dem Fuß hängen und stolperte. Sie stürzte auf ihren Arm und verletzte sich dabei, so dass sie mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden musste.
Vor Gericht verlangte die Klägerin nun Schadensersatz, u. a. ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Bereich. Sie behauptete, die Schmutzfangmatte sei verrutscht gewesen und hätte Wellen geschlagen. Daran sei die Klägerin mit ihrem Fuß hängengeblieben und gestürzt. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Unfall-stelle sei ein hochfrequentierter Bereich und werde hauptsächlich von älteren Kunden aufgesucht. Der Beklagten sei das Problem mit den verrutschten Matten bekannt gewesen, weil es auch in der Vergangenheit immer wieder zu solchen Stürzen gekommen sei.
Die Beklagte verwies darauf, dass die Matten für den gewerblichen Bereich zugelassen seien und wöchentlich gewechselt würden. Es seien schwere Matten mit Gummirand und gummierter Unterseite, die flach und rutschfest am Boden lägen. Auch würden die Mitarbeiter der Beklagten die Matten ständig im Auge behalten und wenn nötig sofort wieder richten. Der Sturz sei deshalb allgemeines Lebensrisiko und auch auf die schlechte Gangart der Klägerin zurückzuführen.
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, weil eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorlag.
In seiner Entscheidung wies das Gericht einmal mehr darauf hin, dass zwar grundsätzlich derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern hat. Dabei müssen diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich hält. Allerdings kann dabei nicht jeder Gefahr vorbeugend begegnet werden. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist praktisch nicht zu erreichen.
Im Fall der Klägerin war das Gericht der Auffassung, dass sie die von der Schmutzfangmatte ausgehende Gefahr selbst hätte erkennen können. Sie hatte von den Matten gewusst und hätte die ausgelegten Matten auch sehen können. In solchen Situationen kann gerade auch von älteren Menschen mit unsicherem Gang eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden, ohne dabei die Anforderungen an ihre Eigenverantwortung zu überspannen. Bei der Klägerin kam noch hinzu, dass sie schon immer einen besonderen Gang hatte und auch früher bereits aufgefordert worden war, die „Füße vom Boden“ zu heben. Gerade auch deshalb hätte sie besonders umsichtig sein müssen.
Der Fall wäre möglicherweise dann anders ausgegangen, wenn die Matte – wie behauptet – tatsächlich Wellen geschlagen hätte. Gerade diesen Nachweis konnte die Klägerin aber nicht erbringen. Auch konkrete Vorfälle zu den behaupteten früheren Stürzen an den Matten der Beklagten benannte die Klägerin nicht. Die Beklagte war daher auch nicht zu regelmäßigen Kontrollgängen an den Matten verpflichtet.
Die Klage wurde deshalb insgesamt abgewiesen.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 29.03.2021, Aktenzeichen: 14 O 503/20, rechtskräftig)