Das Landgericht Osnabrück hat die Angeklagten E. und Sch. wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, den Angeklagten Sp. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren und zwei Monaten und drei Jahren verurteilt.
Nach von der Strafkammer getroffenen Feststellungen beabsichtigten der Angeklagte Sp. und der weitere, zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilte Anteilseigner der S. GmbH, die wirtschaftliche Schieflage der im Bereich der Seefracht tätigen Gesellschaft durch eine Ausweitung der bestehenden Geschäftsverbindung zur E. KG zu beseitigen. Dies war aus ihrer Sicht nur durch Ausschaltung des Wettbewerbs möglich. Sie vereinbarten deshalb mit den Angeklagten E. und Sch., beide Geschäftsführer der E. KG, den Abschluss eines branchenunüblichen Exklusivvertrags, wonach die S. GmbH für die Dauer von zehn Jahren (mit beiderseitiger, zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils fünf Jahre) für die E. KG als alleiniger Erbringer von Transportdienstleistungen im Seegüterverkehr tätig sein sollte. Um die Angeklagten E. und Sch. zur Unterzeichnung des Vertrags zu bewegen, versprachen Sp. und sein Mitgesellschafter, E. und Sch. jeweils 25% der Geschäftsanteile an der S. GmbH zu übertragen. E. und Sch. sollten künftig durch Gewinnausschüttungen an dem wirtschaftlichen Erfolg der S. GmbH partizipieren können.
In Abwicklung dieser Vereinbarung wurde der Exklusivvertrag am 1. Juni 2007 geschlossen und am 12. Dezember 2013 um zehn Jahre verlängert. E. und Sch. wurden über Treuhandkonstrukte jeweils zu 25% an der S. GmbH beteiligt und erhielten Ausschüttungen in Höhe von jeweils über zwei Millionen Euro.
Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten als Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gewürdigt. Als Vorteil im Sinne des § 299 des Strafgesetzbuchs (in der Fassung vom 22. August 2002) hat es dabei die auf der Übertragung der Geschäftsanteile beruhenden sieben Ausschüttungen gewertet und der Höhe derselben deshalb bei der Strafzumessung maßgebliches Gewicht beigemessen. Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat hat keinen durchgreifenden, die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Das Verfahren vor dem Landgericht ist rechtsfehlerfrei geführt worden. Im Ergebnis zutreffend ist die Strafkammer auch davon ausgegangen, Strafverfolgungsverjährung sei nicht eigetreten. Anders als von ihr angenommen, kommt es für die Beendigung des Tatbestands der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und damit den Beginn der Verjährungsfrist jedoch nicht nur darauf an, wann der Bestochene den Vorteil im Sinne des § 299 des Strafgesetzbuches erhalten hat. Die Tat ist vielmehr erst nach beiderseitiger vollständiger Erfüllung der Unrechtsvereinbarung beendet, weshalb auch die im Wettbewerb unlauter bevorzugende Handlung abgeschlossen sein muss. Dies war vorliegend erst nach Ablauf des Exklusivvertrags der Fall.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Schuldsprüche. Entgegen der Würdigung der Strafkammer liegt der gewährte Vorteil jedoch ausschließlich in der Übertragung der Geschäftsanteile. Die Ausschüttungen sind lediglich Folge und Ausfluss der eingeräumten Beteiligung an der Gesellschaft. Als solche können sie aber bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, weshalb im Ergebnis auch die verhängten Strafen nicht zu beanstanden sind.
Das landgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig.
Urteil vom 24.03.2022 – 3 StR 375/21
Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 24. März 2022