Die unter anderem für Kommunalrecht zuständige 3. Kammer hat mit Beschluss vom 11.02.2024 im Wege der einstweiligen Anordnung der Stadt Rödermark aufgegeben, dem AfD-Ortsverband Rödermark für die Durchführung der Veranstaltung „Politischer Aschermittwoch“ am 14.02.2024 Zugang zu der städtischen Kulturhalle zu gewähren.
Mit Magistratsbeschluss vom 05.02.2024 hatte die Stadt Rödermark beschlossen, die mit dem AfD-Ortsverband Rödermark geschlossene Nutzungsvereinbarung für die Veranstaltung am kommenden Mittwoch zu kündigen. Der Ortsverband habe über den tatsächlichen Veranstalter getäuscht. Dies sei nicht wie angemeldet der AfD-Ortsverband Rödermark, sondern der AfD-Kreisverband Offenbach-Land. Das ergebe sich unter anderem aus der Verwendung des Logos des Kreisverbands auf einer auf der Plattform Facebook veröffentlichten Werbegrafik. Hierdurch sei der örtliche Charakter der Veranstaltung nicht mehr gewahrt. Hiergegen hat sich der AfD-Ortsverband mit seinem Eilantrag gewendet, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluss von gestern stattgegeben hat.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Ortsverband habe einen kommunalrechtlichen Anspruch auf Benutzung der Kulturhalle Rödermark glaubhaft gemacht. Die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung sei auch vom Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung umfasst.
Die Stadt Rödermark könne sich nicht auf die ausgesprochene Kündigung des Mietvertrags berufen. Die dem AfD-Ortsverband vorgeworfene Täuschung über den tatsächlichen Veranstalter sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar. Insbesondere könne sich die Stadt nicht auf veröffentlichte Werbegrafiken berufen, dieden AfD-Kreisverband Offenbach-Land als Veranstalter auswiesen. Denn der Fehler sei der Stadt bereits vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung bekannt gewesen. Nach einem entsprechenden Hinweis von Mitarbeitern der Stadt weise die Werbegrafik inzwischen auch den Ortsverband als Veranstalter aus.
Konkrete Anhaltspunkte, die die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sicher erwarten ließen und einen Ausschluss des AfD-Ortsverbands von der Nutzung der Halle rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Soweit in einer Vorlage für den Magistratsbeschluss noch Bezug auf einen als Redner eingeladenen Bundestagsabgeordneten genommen worden war, dem extremistische Positionen vorgeworfen würden, sei dieser Umstand letztlich schon nicht mehr zur Begründung der Kündigung angeführt worden.
Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 3 L 310/24.DA.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
(c) VG Darmstadt, 12.02.2024