Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen sich die beschwerdeführenden Heilpraktiker gegen die Untersagung der Blutentnahme im Rahmen sogenannter Eigenblutbehandlungen wenden.
Nach § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz (TFG) dürfen Blutentnahmen grundsätzlich nur durch ärztliche Personen oder anderes qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung erfolgen. § 28 TFG nennt verschiedene Fälle von Blutentnahmen (z.B. homöopathische Eigenblutprodukte), die nicht unter das Transfusionsgesetz und damit auch nicht unter den Arztvorbehalt fallen.
Die zuständigen Behörden untersagten den Beschwerdeführern, die jeweils als Heilpraktiker tätig sind, im Rahmen sogenannter Eigenblutbehandlungen Blutentnahmen durchzuführen. Hiergegen wandten sich die Beschwerdeführer an die Fachgerichte, blieben jedoch ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die von den Beschwerdeführern praktizierten Blutentnahmen gegen § 7 Abs. 2 TFG verstoßen; die Anwendung des TFG sei nicht durch § 28 TFG ausgeschlossen.
Die gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
1. Sie wurden nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise substantiiert begründet. Denn die Beschwerdeführer haben Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, welche Behandlungsverfahren sie genau in ihrer jeweiligen Praxis angewendet haben, nicht vorgelegt und die Behandlungsmethoden nicht im Detail aufgezeigt.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Ausnahme des § 28 TFG vom Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich vertretbar verneint wurde, ist dies aber von entscheidender Bedeutung. Da es diverse Eigenblutbehandlungen gibt und die Behandlungen unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen unterliegen, kann nur in Kenntnis der konkret streitgegenständlichen Behandlungsmethode das angegriffene Verbot für Heilpraktiker verfassungsrechtlich beurteilt werden. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die mit der Behandlung einhergehenden Gesundheitsrisiken von Bedeutung. Diese unterscheiden sich je nach Behandlungsmethode.
2. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer keine Grundrechtsverletzung substantiiert und schlüssig dargelegt.
Nicht ausreichend ist es insoweit, lediglich zu behaupten, § 28 TFG könne auch so ausgelegt werden, dass homöopathische Eigenblutprodukte nicht nur solche Blutprodukte seien, die nach einem Europäischen Arzneibuch oder nach offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen hergestellt wurden, und diesbezüglich auf einschlägige Rechtsprechung zu verweisen. Die bisher in der Rechtsprechung vertretenen, vom Bundesverwaltungsgericht abweichenden Auffassungen führen auf einfachrechtlicher Ebene keineswegs zwingend zur Zulässigkeit aller von Heilpraktikern angebotenen Eigenblutbehandlungen. Solange die Beschwerdeführer nicht darlegen, nach welcher nachvollziehbaren Auslegung die von ihnen praktizierten Behandlungen von § 28 TFG erfasst werden und damit vom Arztvorbehalt ausgenommen sind, fehlt es an einer substantiierten Begründung, dass sie gerade durch die von ihnen angegriffene Auslegung des § 28 TFG durch das Bundesverwaltungsgericht beschwert sind.
Beschlüsse vom 22. Januar 2024 – 1 BvR 2078/23, 1 BvR 2171/23, 1 BvR 2182/23
(c9 Bundesverfassungsgericht, 09.02.2024