Die Verbraucherzentrale NRW ist gegen mehrere Rechtsverstöße der Meta Platforms Ireland Limited im Zusammenhang mit dem Ende 2023 eingeführten Abo-Modell auf den sozialen Netzwerken Instagram und Facebook vorgegangen. Die von Meta verwendeten Bestellbuttons zum Abschluss eines „werbefreien“ Abos weisen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit darauf hin, dass der Klick zu einem kostenpflichtigen Vertragsschluss führte, urteilte das OLG Düsseldorf in einem Eilverfahren. „Das Urteil des OLG erfreut uns und bestätigt uns darin, dass wir hier eingeschritten sind. Selbst ein weltweit tätiges Unternehmen wie Meta muss sich an europäische und deutsche Verbraucherschutzvorschriften halten“, kommentiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, die Entscheidung des Gerichts. Das Urteil (Az. I-20 UKl 4/23) ist rechtskräftig.
Gestaltung der Bestellbuttons unzulässig
Nutzer:innen der Dienste Instagram und Facebook werden seit November 2023 vor die Wahl gestellt, ob sie für eine „werbefreie“ Nutzung monatlich Geld zahlen wollen oder in Kauf nehmen, dass ihnen weiterhin personalisierte Werbung angezeigt wird. Das OLG entschied im Einstweiligen Rechtsschutz, dass die Beschriftung der Buttons zum Abschluss der Werbefrei-Abonnements mit „Abonnieren“ auf den Webseiten und „Weiter zur Zahlung“ in den Apps für die Betriebssysteme iOS und Android nicht ausreiche. Ein Klick auf „Abonnieren“ lasse die damit verbundene Zahlungspflicht nicht hinreichend deutlich erkennen, wie es die sogenannte Button-Lösung vorschreibt. Bei einem Online-Kauf oder dem Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements muss dies jedoch erkennbar sein – durch eine entsprechende Beschriftung des Bestellbuttons, zum Beispiel mit „Zahlungspflichtig bestellen“. Bei „Weiter zur Zahlung“ sei für die App-Nutzer:innen nicht klar, dass mit dem Anklicken bereits ein verbindlicher Vertrag zustande komme. Beides muss sich bereits aus der Beschriftung der Buttons selbst ergeben, unabhängig davon, ob sich diese Informationen auch aus dem weiteren Bestellprozess entnehmen lassen.
Verbraucherzentrale NRW prüft Abhilfeklage
Der fehlerhafte Bestellbutton führt dazu, dass bereits abgeschlossene Abonnements für Instagram und Facebook unwirksam sind. Betroffene Verbraucher:innen, die über den fehlerhaften Button ein Abo abgeschlossen haben, sind daher aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW nicht zahlungspflichtig. Über eine Abhilfeklage könnte Meta außerdem gerichtlich dazu verpflichtet werden, bereits unrechtmäßig eingezogene Abogebühren an die Verbraucher:innen zurückzuzahlen. Die Verbraucherzentrale NRW prüft derzeit, ob sie eine entsprechende Klage einreicht. Im Anschluss könnten sich Betroffene kostenfrei in ein Klageregister eintragen und würden von einem positiven Ausgang direkt profitieren.
Weiteres Verfahren wegen Datenschutzverstößen
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW verstößt Meta zudem mit der Einführung des „Pay-or-Consent“-Modells (zahle oder willige in Werbung ein) gegen das Datenschutzrecht. Für die kostenfreie, aber werbefinanzierte Nutzung der Dienste von Instagram und Facebook holt der Anbieter keine wirksame Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken ein. Die datenschutzrechtlichen Fragen sind derzeit noch Gegenstand eines weiteren Verfahrens der Verbraucherzentrale NRW gegen Meta.
Hintergrund: Modernisiertes Verbandsklagerecht
Seit dem 13. Oktober 2023 hat der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung einer EU-Richtlinie das Verbandsklagerecht neu geregelt. Die zusätzlich eingeführte Abhilfeklage ermöglicht es Verbänden wie der Verbraucherzentrale NRW, Verfahren zu führen, nach denen angemeldeten Verbraucher:innen im Erfolgsfall direkt Schadensersatz oder Erstattungen zugesprochen werden. Anders als bei der Musterfeststellungsklage ist ein erneuter Gang der Verbraucher:innen vor Gericht nicht mehr erforderlich. Verbraucher:innen müssen sich lediglich kostenfrei in ein Klageregister eintragen.
(c) vz NRW, 08.02.2024