Die 20. Große Strafkammer des Landgerichts München I unter Vorsitz von Matthias Braumandl hat am 07.02.2024 nach viertägiger Hauptverhandlung den Angeklagten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen sowie sexuellem Missbrauch von Jugendlichen und Besitz kinderpornographischer Inhalte schuldig gesprochen und diesen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag eine Verständigung zu Grunde (§ 257c StPO).
Nach den Feststellungen der Strafkammer kam es zwischen dem Angeklagten und der zur Tatzeit 13-jährige Geschädigten im Zeitraum vom 17.12.2022 und 25.01.2023 in mindestens 17 Fällen zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr. Hierfür entlohnte der Angeklagte die Geschädigte absprachegemäß mit Bargeld oder Geschenken wie Zigaretten, Kleidung und auch einem iPhone 14. Dem Angeklagten, der die Geschädigte über den Messenger-Dienst Instagram kennengelernt hatte, war das kindliche Alter der Geschädigten spätestens seit dem 17.12.2022 positiv bekannt.
Der Angeklagte hat den Sachverhalt eingeräumt. Die Strafkammer hat sich zusätzlich durch die Verlesung der zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten getauschten Chatnachrichten und durch die Inaugenscheinnahme der ermittlungsrichterliche Videovernehmungen der Geschädigten von der Schuld des Angeklagten überzeugt.
In seiner mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende hervorgehoben, dass der Angeklagte die kindliche Geschädigte – wie sich aus dem Chatverkehr ergibt – als reines Sexualobjekt behandelt und zu einer Ware entmenschlicht hat.
Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer insbesondere berücksichtigt, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte – im Rahmen der Verständigung – ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, weswegen der Geschädigten eine Aussage vor Gericht erspart geblieben ist. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu bewerten, dass der Angeklagte der Geschädigten ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro versprochen hat und sich bei dieser durch ein persönliches Schreiben entschuldigt hat.
Zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass die Geschädigte bei den verlangten Sexualpraktiken teils heftige Schmerzen erlitten hat.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Verteidigung und Staatsanwaltschaft steht trotz und wegen der Verständigung das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Die Strafkammer hat die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
(c) LG München I, 08.02.2024