Die 7. Kammer hat mit Urteil vom 5. Februar 2024 eine für sofort vollziehbar erklärte Gewerbeuntersagung der Stadt Eutin (Beklagte) vom 16. Juni 2022 gegenüber der Klägerin hinsichtlich ihrer Kleingolfanlage und aller sonstigen (erlaubnisfreien) Gewerbe wegen erheblicher Steuer- und Abgabenrückstände für rechtmäßig erklärt.
Gegen den Bescheid hatte die Klägerin bereits am 16. Juli 2022 Widerspruch erhoben und ein Eilverfahren (7 B 34/22) beim Verwaltungsgericht angestrengt. Dort trug sie vor, dass sie den familiär betriebenen Minigolfplatz seit vielen Jahrzehnten führe, der überwiegende Teil der Abgabenrückstände (Gewerbe- und Vergnügungssteuer) aus lange zurückliegenden Zeiten stamme und auf die Betätigungen ihres kriminellen Exmannes zurückzuführen sei. Ein Teil der Forderungen sei nicht entstanden, nicht nachvollziehbar oder bereits getilgt. Widerspruch und Eilantrag blieben erfolglos.
Die am 2. Februar 2023 erhobene Klage wies der zuständige Richter ab. Die Klägerin sei unzuverlässig, weil sie nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, d. h. entsprechend der Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, auszuüben. Ihre Abgabenrückstände seien erheblich und rechtfertigten die Annahme der Unzuverlässigkeit. Erschwerend komme hinzu, dass sie nicht erst kurzfristig mit der Tilgung der Forderungen überfordert scheine, die teilweise seit mehr als 20 Jahren bestünden. Das einfache Bestreiten der Forderungen genüge nicht. Die Klägerin hätte die für rechtswidrig gehaltenen Abgabenbescheide anfechten müssen.
Das Urteil vom 5. Februar 2024 (7 A 131/23) ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim OVG beantragen.
(c) VG Schleswig-Holstein, 06.02.2024