Ein Steuerberater hat Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme vom Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine weitere Beratungsstelle (Zweigstelle), wenn er die Erfüllung der Berufspflichten nachweist und sich seine Praxis am Ort oder im Nahbereich der Zweigstelle befindet.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger wurde 2005 zum Steuerberater bestellt. Seit 2015 ist er in eigener Praxis tätig. Die beklagte Steuerberaterkammer erteilte ihm im März 2015 eine auf zwei Jahre befristete Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine neu gegründete Zweigstelle in einer 40 km entfernten Stadt. Eine Verlängerung lehnte die Beklagte ab. Atypische Umstände, die den weiteren Verzicht auf die Leitung durch einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten rechtfertigten, lägen nicht mehr vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil geändert und die Beklagte zur Erteilung der begehrten Genehmigung verpflichtet. Darauf bestehe nach § 34 Abs. 2 Satz 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ein Anspruch, wenn nachgewiesen werde, dass bei eigener Leitung der Zweigstelle die Erfüllung der Berufspflichten im konkreten Fall nicht gefährdet sei.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG muss Leiter der weiteren Beratungsstelle jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort dieser Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Nach Satz 4 der Vorschrift kann die Steuerberaterkammer eine Ausnahme davon zulassen, nach Satz 6 aber nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters. Liegt sie im Nahbereich der Praxis (nach ständiger Rechtsprechung ca. 50 km Luftlinie), ist die Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Steuerberater
– wie hier – nachweist, dass er seine Berufspflichten auch bei eigener Leitung der Zweigstelle uneingeschränkt erfüllt. Unter diesen Bedingungen sind zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen rechtlich nicht begründbar. Zugleich bleibt der vom Gesetzgeber gewollte Ausnahmecharakter der Genehmigung gewahrt. Außerhalb des Nahbereichs bleiben Ausnahmegenehmigungen Sondersituationen vorbehalten.
BVerwG 8 C 1.23 – Urteil vom 01. Februar 2024
(c) BVerwG, 01.02.2024