Die Teilgenehmigung, mit der bauvorbereitende Maßnahmen für die Errichtung und den Betrieb einer SuedLink-Konverteranlage zur Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom gestattet worden sind, ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger, ein Umweltverband, rügt die sachliche Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörde und bemängelt in erster Linie das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eines hinreichend konkretisierten Anlagendesigns. Die Teilgenehmigung binde faktisch die Behörde für spätere Zulassungsentscheidungen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Konverteranlage erfüllt auch die Funktion einer Umspannanlage und ist deshalb immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte ohne Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden. Das Gesetz sieht eine solche nur für Erdkabel, nicht jedoch für Konverteranlagen vor. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) sind gegeben: Genehmigungshindernisse des Wasser-, Artenschutz-, Bau- und Immissionsschutzrechts stehen weder den schon jetzt erlaubten Baumaßnahmen noch dem künftigen Gesamtvorhaben entgegen. Die Konverteranlage ist ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben und bauplanungsrechtlich zulässig.
BVerwG 7 A 4.23 – Urteil vom 25. Januar 2024
(c) Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2024