Der Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat über die Frage zu entscheiden, ob die Verurteilung in einer Bußgeldsache wegen fahrlässigen Überschreitens des Termins zur Vorführung eines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung einer Verurteilung wegen der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr entgegensteht, wenn beide Taten dasselbe Fahrzeug betreffen.

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat am 25.05.2023 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Darin ist ihm zur Last gelegt worden, am 11.12.2022 mit seinem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen zu haben, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis war (Straftat gem. § 21 StVG). Mit Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 17.07.2023 ist der Angeklagte in einem Bußgeldverfahren zu einer Geldbuße von 60,00 € wegen fahrlässigen Überschreitens des Termins zur Vorführung seines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung verurteilt worden (Ordnungswidrigkeit gem. § 69 Abs. 2 Nr. 14 StVZO). Dieses Fahrzeug hat der Angeklagte bei der Fahrt am 11.12.2022 geführt. Die Vorführungsfrist für das Fahrzeug endete im Februar 2022; die Vorführung zur Hauptuntersuchung war im Dezember 2022 noch nicht erfolgt. 
Das Amtsgericht ist deshalb der Auffassung, durch die Verurteilung in der Bußgeldsache sei in der Strafsache Strafklageverbrauch eingetreten. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist, weil es sich bei der Straftat und der Ordnungswidrigkeit nicht um ein und dieselbe prozessuale Tat handele.

Das Verfahren wird am Montag, den 29.01.2024 um 14.00 Uhr verhandelt.

Verfahrensgang:
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, 1 ORs 1 SRs 16/23 
Amtsgericht Kaiserslautern, 9 Cs 6070 Js 3313/23

(c) OLG Zweibrücken, 24.01.2024

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