Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 17. Januar 2024 den Bebauungsplan Nr. 07-52 „Zwischen Burggraben und Lange Straße“ der Stadt Haren für unwirksam erklärt (Az.: 1 KN 140/21).
Der Bebauungsplan regelt die Nachverdichtung eines Straßenkarrees in der Innenstadt von Haren. Eine Anwohnerin sah sich insbesondere durch Belästigungen von einer im Plan festgesetzten Verkehrsfläche beeinträchtigt und hatte sich daher gegen diesen mit einem Normenkontrollantrag gewandt. Der Senat ist dieser Argumentation zwar nicht gefolgt, hat den Bebauungsplan jedoch aus einem anderen Grund als fehlerhaft angesehen: Das Plangebiet liegt in einem Hochwasserrisikogebiet. In derartigen Gebieten sind nach § 78b Wasserhaushaltsgesetz bei der Bauleitplanung insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Die Stadt Haren hatte einen Hinweis des Landkreises Emsland auf diese Vorschrift lediglich zur Kenntnis genommen und die Lage im Risikogebiet in der Planurkunde vermerkt. In Überlegungen, ob etwa die konkret anstehende Nachverdichtung des Plangebiets Anlass zur Vorgabe einer hochwasserangepassten Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c BauGB) bot, ist sie nicht eingetreten. Dies hat der Senat für unzureichend erachtet.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
(c) OVG Niedersachsen, 18.01.2024