Die 29. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin – Schwurgerichtskammer – hat heute in dem Prozess um einen Messerangriff auf zwei Schülerinnen auf dem Schulhof einer Grundschule in Berlin-Neukölln die Unterbringung des 39-jährigen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Feststellungen der Kammer habe der Beschuldigte am Nachmittag des 3. Mai 2023 den Schulhof der Grundschule betreten und mit einem Küchenmesser auf zwei damals sieben- und achtjährige Mädchen eingestochen – unter anderem in den Halsbereich. Beide Mädchen seien schwer verletzt und nur durch Notoperationen gerettet worden.
Der Beschuldigte hatte die Tatvorwürfe bereits zu Prozessbeginn umfassend eingeräumt. Rechtlich sei das Tatgeschehen u.a. als zweifacher versuchter Totschlag zu werten, so der Vorsitzende der Kammer. Der Beschuldigte könne jedoch für die Tat nicht bestraft werden, weil er aufgrund einer akuten psychotischen Erkrankung zur Tatzeit nicht schuldfähig gewesen sei. Weil von ihm jedoch aufgrund seiner schweren Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er für die Allgemeinheit gefährlich sei, müsse er gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. Die Kammer folgt damit der Einschätzung eines psychiatrischen Sachverständigen, der im Prozess sein Gutachten erstattet hatte.
Auch die Staatsanwaltschaft sowie die Vertreterin der Nebenklage hatten zuvor die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
Der Beschuldigte verbleibt vorläufig weiter im Krankenhaus des Maßregelvollzugs.
Zur Information: In Berlin werden derartige Unterbringungen nach § 63 StGB im Krankenhaus des Maßregelvollzugs vollzogen. Dabei handelt es sich um eine geschlossene, gesicherte Anstalt. Die Dauer der Unterbringung ist grundsätzlich nicht befristet, die Betroffenen werden jedoch regelmäßig begutachtet und – je nach Behandlungsverlauf – erst entlassen, sobald sie keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellen.
Aktenzeichen: 529 Ks 6/23
(c) Landgericht Berlin, 18.01.2024