Die Wölfin „Gloria“ darf weiterhin nicht abgeschossen werden. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch soeben ergangene Beschlüsse in drei Eilverfahren entschieden und damit den Anträgen von drei Naturschutzverbänden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Wesel vom 20. Dezember 2023 zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Tötung einer streng geschützten Art stattgegeben.

Die Kammer hat zur Begründung der Beschlüsse ausgeführt: Grundsätzlich ist die Tötung von Wölfen, die zu den besonders geschützten Tierarten gehören, nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Verbot setzt voraus, dass durch den Wolf ein ernster landwirtschaftlicher Schaden droht und es keine zumutbaren Alternativen zur Tötung des Tieres gibt. Der Kreis Wesel hat nicht ausreichend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung zur Abwendung solcher Schäden geboten ist. Noch im Juli 2023 ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) in einem Bericht an das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) – wie zuvor die Kammer im Urteil vom 6. Mai 2021 – davon ausgegangen, dass auf Grund des Verhaltens der Wölfin „Gloria“ kein solcher Schaden zu erwarten sei. Die Kammer kann auf Basis der vorliegenden Daten keine Verhaltensänderung der Wölfin erkennen, die eine von dieser Einschätzung abweichende Schadensprognose rechtfertigen könnte. Sie erschließt sich weder aus den dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen des MUNV noch aus Äußerungen des LANUV. Dass die Wölfin empfohlenen Herdenschutz überwinden kann, ist keine neue Erkenntnis, sondern hat sich schon in früheren Jahren gezeigt. Diese Übergriffe stellen aber Ausnahmen dar. Jedenfalls nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen ist weiterhin anzunehmen, dass sich „Gloria“ nicht auf das Jagen von Weidetieren spezialisiert hat.

Den Antrag eines vierten Naturschutzverbandes hat die Kammer als unzulässig abgelehnt, da dieser seine erforderliche Anerkennung als Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht nachgewiesen hat.

Gegen die Beschlüsse ist jeweils die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 28 L 3333/23, 28 L 3345/23, 28 L 3349/28 und 28 L 3351/23

(c) OVG NRW, 17.01.2024

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