Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit
Verfügung vom 11. März 2022 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten
wegen des Messerangriffs mit vier – teilweise schwer – Verletzten am Samstag, 06.
November 2021, im ICE 928 von Passau nach Hamburg im Landkreis
Neumarkt/Opferpfalz von der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von
Extremismus und Terrorismus (ZET) bei der Generalstaatsanwaltschaft München
übernommen. Im Rahmen der von der ZET geleiteten Ermittlungen hat sich
herausgestellt, dass von Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt
auszugehen ist und er aus einer extremistisch-islamistischen Überzeugung heraus
gehandelt hat.

Wie bereits berichtet, griff der Beschuldigte am Samstag, den 06. November 2021, kurz
vor 9 Uhr, im ICE 928 von Passau nach Hamburg in Fahrtrichtung Nürnberg im
Landkreis Neumarkt/Oberpfalz plötzlich und grundlos 4 Personen an, indem er mit
einem Messer auf sie einstach. Die Verletzten erlitten teilweise lebensgefährliche
Verletzungen.
Ein sofort nach der Verhaftung des Beschuldigten beigezogener psychiatrischer
Sachverständiger kam im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung zum Ergebnis, dass
ein hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der
Tat aufgrund einer psychischen Erkrankung schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB
gewesen sein könnte. Daher wurde er mit Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts
Nürnberg vom 07. November 2021 wegen versuchten Mordes und gefährlicher
Körperverletzung in zwei Fällen, versuchten Totschlags und gefährlicher
Körperverletzung sowie vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 211 Abs. 1, 212 Ab. 1, 223
Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 22, 23 StGB) vorläufig gemäß § 126a StPO in einem
psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Da ein islamistischer Hintergrund für die
Tat nicht ausgeschlossen werden konnte, übernahm die Bayerische Zentralstelle zur
Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET) bei der
Generalstaatsanwaltschaft München die weitere Sachbearbeitung.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde von der Bayerischen Zentralstelle zur
Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET) ein weiterer psychiatrischer

Sachverständiger mit der Erstellung eines ausführlichen Gutachtens zu der Frage
beauftragt, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aufgrund einer psychischen
Erkrankung schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB oder eingeschränkt schuldfähig im
Sinne des § 21 StGB gewesen sei. Im Rahmen seiner Begutachtung kam dieser unter
Berücksichtigung von Beobachtungen und Erkenntnissen aus der vorläufigen
Unterbringung zu der Einschätzung, dass beim Beschuldigten keinerlei
Einschränkungen hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit bei der Tatausführung
vorgelegen hätten. Aus diesem Grund erließ das Amtsgericht Nürnberg auf Antrag der
Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET) am
19. Januar 2022 einen Untersuchungshaftbefehl, und der Beschuldigte wurde in eine
bayerische Justizvollzugsanstalt verlegt.
Das endgültige und ausführliche Gutachten dieses Sachverständigen zur Frage der
Schuldfähigkeit/Schuldunfähigkeit liegt bislang noch nicht vor.

Parallel dazu wurden die polizeilichen Ermittlungen, insbesondere zur Tatmotivation,
intensiv vorangetrieben. Die umfangreiche und gründliche Auswertungen der
sichergestellten Datenträger und Zeugenvernehmungen durch die KPI (Z) Oberpfalz
unter Verfahrensleitung der ZET ergaben zwischenzeitlich gewichtige Hinweise darauf,
dass die Tat tatsächlich auf einer beim Beschuldigten vorhandenen extremistischislamistischen
Überzeugung des sog. Islamischen Staates beruhte, ohne dass aber der
Beschuldigte nach den bisherigen Erkenntnissen organisatorisch in diese Struktur
eingebunden war oder von dieser „gesteuert“ wurde.
Bereits von Beginn des Ermittlungsverfahrens an erfolgte eine enge Abstimmung aller
beteiligten Ermittlungsbehörden, insbesondere zwischen der Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth, der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und
Terrorismus (ZET) bei der Generalstaatsanwaltschaft München und dem
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Letzterer ist nach der
Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik Deutschland für besonders bedeutsame
Staatsschutzdelikte zuständig (§§ 142a Abs. 1, 120 Abs. 1, Abs. 2 GVG). Als sich im Laufe
des Ermittlungsverfahrens die Hinweise auf eine extremistisch-islamistische
Tatmotivation bei einer gleichzeitig vorliegenden Schuldfähigkeit des Beschuldigten
verdichteten, informierte die ZET den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
unverzüglich darüber. Dieser verfügte schließlich am 11. März 2022 die
Verfahrensübernahme.


Quelle: Generalstaatsanwaltschaft München, Pressemitteilung vom 21. März 2022


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