Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass die vom Landratsamt Aschaffenburg mit Bescheid vom 11. Januar 2024 angeordnete örtliche Verlegung einer für den 12. Januar 2024 angezeigten Versammlung von der Bundesautobahn BAB 3 auf die Bundesstraße B 26 nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist.
Der Veranstalter meldete für den 12. Januar 2024 zwischen 13:30 Uhr und 18:00 Uhr eine stationäre Versammlung mit voraussichtlich 3.000 Teilnehmern unter Einsatz von Traktoren als Kundgebungsmittel an. Die Versammlung sollte zu einer Vollsperrung der Bundesautobahn BAB 3 in beide Richtungen zwischen den Anschlussstellen Hösbach und Bessenbach/Waldaschaff führen.
Das Landratsamt Aschaffenburg hielt die Durchführung der Versammlung auf der Bundesautobahn für unzulässig und ordnete die Verlegung des Versammlungsorts auf die B 26 zwischen dem Kreisverkehr Weyberhöfe und dem Hösbacher Stachus an. Es begründete die Entscheidung nach Einholung fachlicher Stellungnahmen der Polizeiinspektion Aschaffenburg, der Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hösbach und der Autobahn GmbH mit einer Gefährdung der Schutzgüter von Leben und Gesundheit der
Versammlungs- und Verkehrsteilnehmer, der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und der öffentlichen Sicherheit.
Das Gericht hat die Anordnung des Landratsamts Aschaffenburg bestätigt. Die Gefahrenprognose des Landratsamts, die der Änderung des Versammlungsortes zugrunde gelegt wurde, begegnete nach summarischer Prüfung keinerlei rechtlichen Bedenken. Sie zeigte in ausführlicher und ohne weiteres
nachvollziehbarer Weise auf, dass bei Durchführung der Versammlung auf der Bundesautobahn BAB 3 nicht nur mit konkreten Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, sondern auch mit konkreten Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum zu rechnen ist. Dabei war im Wesentlichen zu
berücksichtigen, dass die angemeldete Versammlung zu einer mehrstündigen Vollsperrung auf einem hochfrequentierten Streckenbereich mit erheblichen Stau- und Unfallgefahren sowie zu Einschränkungen beim Rettungsverkehr führen würde, und dass keine ausreichenden Kapazitäten für Bedarfsumleitungen bestanden. Das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer Bundesautobahn hatte damit hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt
werden.
Verwaltungsgericht Würzburg, 12.01.2024