Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das von einem ehemaligen Mitglied der AfD-Fraktion im Hessischen Landtag geführte Landesorganstreitverfahren nach Antragsrücknahme eingestellt.
Der Antragsteller war Mitglied des 20. Hessischen Landtags und – zunächst – der AfD-Fraktion im Hessischen Landtag. Diese beschloss im Oktober 2020, den Antragsteller aus der Fraktion auszuschließen. Im Januar 2021 wandte sich der Antragsteller im Wege des Landesorganstreitverfahrens an das Bundesverfassungsgericht. Er begehrte insbesondere die Feststellung, dass der Fraktionsausschluss seine Rechte als Abgeordneter aus Art. 76 Abs. 1, Art. 77 der Verfassung des Landes Hessen verletzt. Im Juni 2021 trat der Antragsteller aus der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ aus. Nach Hinweis des Berichterstatters, vor dem Hintergrund des Parteiaustritts dürfte das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend dargelegt sein, hat der Antragsteller seine Anträge zurückgenommen.
Das Verfahren ist einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Organstreitverfahren nach Antragsrücknahme jedenfalls dann einzustellen, wenn kein öffentliches Interesse an der Fortsetzung besteht. Ein solches ist hier nicht ersichtlich.
Beschluss vom 29. November 2023
2 BvH 1/21
(c) BVerfG, 22.12.2023