Eine beleuchtete Plakatanschlagetafel darf in Mendig errichtet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin, ein Unternehmen der Werbebranche, beantragte bei dem Landkreis Mayen-Koblenz die Genehmigung für eine Werbeanlage. Das Grundstück, auf dem die Werbeanlage errichtet werden soll, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Band – 3. Änderung“ der Stadt Mendig in einem Teilgebiet, das als besonderes Wohngebiet ausgewiesen ist und eine Baugrenze vorsieht. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Plangebiet u. a. Fremdwerbeanlagen verboten. In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks finden sich mehrere Gebäude, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden (u. a. Flächen für den Kfz.-Handel, ein Sonnenstudio mit Kosmetik- und Nagelstudio, Praxis für Physiotherapie und Krankengymnastik). Darüber hinaus gibt es einige Wohnhäuser, an denen teilweise Fremdwerbeanlagen angebracht sind. Die Stadt Mendig versagte ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben, woraufhin der Landkreis Mayen-Koblenz den Baugenehmigungsantrag der Klägerin ablehnte. Dagegen erhob die Klägerin zunächst Widerspruch und in der Folge Klage.
Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, habe Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung der Werbeanlage. Dem Vorhaben stehe der Bebauungsplan nicht entgegen. Er sei funktionslos geworden, soweit die Stadt hierin ein besonderes Wohngebiet ausgewiesen habe. Ein solches Gebiet diene vorwiegend dem Wohnen. Tatsächlich überwiege hierin aber die gewerbliche Nutzung. Die Verwirklichung eines besonderen Wohngebiets sei aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Gebiets auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Alle im Teilbereich vorhandenen Wohngebäude seien bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans vorhanden gewesen. Auf den in der Folgezeit bebauten Parzellen hätten sich ausschließlich gewerbliche Nutzungen angesiedelt. Erweise sich die Ausweisung des besonderen Wohngebietes als überholt, fehle dem Bebauungsplan insoweit die Kernaussage seines Konzepts. Dies führe zur Unwirksamkeit sämtlicher Festsetzungen dieses Teilbereichs des Bebauungsplans. Das infolgedessen im unbeplanten Innenbereich zu verwirklichende Vorhaben der Klägerin sei zuzulassen. Angesichts der durch gewerbliche Nutzungen geprägten Umgebung füge es sich in die nähere Umgebung ein.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2023, 1 K 512/23.KO).
(c) VG Koblenz, 20.12.2023