Liegt ein tierärztlicher Behandlungsfehler vor, wenn erst nach Einsetzung der Wehen bei einer Stute das Vorliegen einer Zwillingsgeburt entdeckt wird und schließlich beide Fohlen tot geboren werden? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Stute. Der Beklagte zu 1) ist Inhaber einer Tierklinik, bei der die Beklagte zu 2) als Tierärztin angestellt ist. Die Beklagte zu 2) führte am 14.06.2019 an der im Eigentum der Klägerin stehenden Stute eine Trächtigkeitsuntersuchung per Ultraschall durch. Hierbei wurde eine Trächtigkeit der Stute festgestellt. Am 17.06.2019 erfolgte durch die Beklagte zu 2) eine Zweituntersuchung per Ultraschall, welche die Trächtigkeit nochmals bestätigte. Am 08.05.2020 stellten sich Wehen bei der Stute ein. Die Klägerin rief daraufhin die Beklagte zu 2) an, die eine Untersuchung des Pferdes vornahm. Es wurde von der Beklagten zu 2) die sofortige Einlieferung in die Tierklinik des Beklagten zu 1) angeordnet. Dort zeigte sich, dass die Stute mit Zwillingen tragend war, welche schließlich tot geboren wurden. Für die angefallenen Behandlungen berechnete der Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.050 €.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) hätte bei sämtlichen Untersuchungsterminen, auch auf explizite Nachfrage ausgeschlossen, dass die Stute mit Zwillingen tragend sei. Hätte die Beklagte zu 2) die Zwillingsträchtigkeit erkannt, wäre es ihre ärztliche Pflicht gewesen, eine Reduktion herbeizuführen, sodass die Stute eine normale Trächtigkeit aufweise. Das zu gebärende Fohlen hätte einen Wert von mindestens 8.000 € gehabt, sodass die Beklagten diesen Schaden zu ersetzen hätten. Zudem hätte die Stute im darauffolgenden Jahr aufgrund der Fehlgeburt nicht besamt werden können, sodass auch insoweit ein Schaden in Höhe von 8.000 € entstanden sei.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Ersatz ihres behaupteten Schadens in Höhe von 16.000 €. Die Beklagten wehren sich gegen die Klageforderung. Zudem verlangt der Beklagte zu 1) mit seiner Widerklage die Zahlung seiner in Rechnung gestellten Behandlungskosten in Höhe von 2.050 €.
Die Entscheidung:
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin zur Zahlung von 2.050 € an den Beklagten zu 1) verurteilt.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist die Klägerin beweisfällig geblieben, dass der Beklagten zu 2) bei ihrer veterinärmedizinischen Tätigkeit betreffend die Stute ein Behandlungsfehler unterlaufen sei.
Zwar läge ein Behandlungsfehler vor, wenn die Beklagte zu 2) eine Zwillingsträchtigkeit nicht erkannt und ausgeschlossen hätte. Die Klägerin hat aber nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass die Beklagte zu 2) im Rahmen der stattgefundenen Gespräche tatsächlich eine Zwillingsträchtigkeit ausgeschlossen hatte. Die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung standen insoweit im Widerspruch zu ihren vorterminlichen Schriftsätzen. Auch die Angaben des Lebensgefährten der Klägerin konnten die Kammer nicht überzeugen, weil der Zeuge erkennbar im Lager der Klägerin stand und konkrete Nachfragen des Gerichts nicht hinreichend beantworten konnte. Schließlich ergab die Beweisaufnahme, dass die Beklagte zu 2) einen dritten Untersuchungstermin zur endgültigen Abklärung einer Zwillingsträchtigkeit angeraten hatte, der von der Klägerin jedoch nicht durchgeführt wurde.
Der Schadensersatzanspruch war daher dem Grunde nach abzuweisen, während die Klägerin auf die Widerklage des Beklagten zu 1) zur Zahlung des in Rechnung gestellte Honorar anlässlich des Geburtsvorgangs verurteilt wurde.
(c) LG Koblenz, 20.12.2023