Am 14.12.2023 durchsuchten Kräfte des Zollfahndungsamtes Essen im Auftrag der Zentral- und Ansprechstelle für die Verfolgung Organisierter Straftaten in NRW (ZeOS) bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter anderem wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln in nicht geringer Menge zwei Wohnungen in Düsseldorf und Essen. Hierbei wurden ca. 630.000 Einheiten Doping- und Arzneimittel in Tablettenform, über 32.000 verkaufsfertige Ampullen mit Dopingmitteln, ca. 13.000 Einheiten verschreibungspflichtige Wachstumshormone und ca. 1 kg Dopingpulver sichergestellt. Ein Beschuldigter wurde festgenommen.
Die seit Juni 2023 andauernden Ermittlungen richten sich gegen einen Beschuldigten im Alter von 38 Jahren aus dem Raum Düsseldorf, der über einen Onlineshop diverse Dopingpräparate sowie in Deutschland nicht zugelassene oder verschreibungspflichtige Arzneimittel wie Antidepressiva, Insulin oder die sog. „Abnehmspritze“ vertrieben haben soll. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen wurden die entsprechenden Bestellungen europaweit mittels einfacher Paketsendungen geliefert und von den Abnehmern mit Kryptowährungen bezahlt. Im Zeitraum zwischen Februar und Juli 2023 konnten durch die Ermittlungsbehörden über 700 entsprechende Sendungen festgestellt werden.
Eine 33-jährige Beschuldigte aus dem Raum Essen steht außerdem im Verdacht, als „Strohfrau“ Paketsendungen mit Dopingmitteln aus Litauen, Lettland und Polen für den vorgenannten Beschuldigten in Empfang genommen und an diesen weitergeleitet zu haben.
Neben den o. g. Dopingmitteln im Wert von über einer Million Euro konnten im Zuge der Durchsuchungen ca. 150.000 Euro Bargeld, ca. 270.000 Euro in Kryptowährung und versandfertige Päckchen mit Dopingmitteln sowie weitere Beweismittel, darunter Mobiltelefone, Speichermedien, Verpackungsmaterial und Versandetiketten sichergestellt werden.
Der Beschuldigte wurde dem Ermittlungsrichter vorgeführt und befindet sich nunmehr in Untersuchungshaft.
Die Ermittlungen, insbesondere die Auswertung der aufgefundenen Beweismittel, dauern an.
Das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Dopingmitteln in nicht geringer Menge wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
(c) Zoll, 20.12.2023