Mit Urteil vom 14. Dezember 2023 hat die 4. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth die Klage der Vertreter des Bürgerbegehrens „Klimaentscheid Bayreuth“ auf Zulassung des Bürgerbegehrens abgewiesen.


Die Klägerseite hatte bei der Stadt Bayreuth am 2. Juni 2022 mit dem erforderlichen Quorum von 6 % der Stimmberechtigten ein Bürgerbegehren eingereicht, das im Wesentlichen darauf abzielt, dass die Stadt Bayreuth einen „konkreten und verbindlichen Maßnahmenplan“ aufstellt, mit dem eine „echte Klimaneutralität bis 2030“ erreicht werden soll. Im direkten Anschluss an seine Erstellung solle dieser Maßnahmenplan im Rahmen einer Bürgerversammlung oder eines Online-Äquivalents vorgestellt und diskutiert werden sowie unmittelbar danach überarbeitet und umgesetzt werden. Die Stadt Bayreuth wies das Bürgerbegehren im Juli 2022 zurück und ließ es nicht zum Bürgerentscheid zu.

Die Vertreter des Bürgerbegehrens erhoben hiergegen Klage und sind im Wesentlichen der Auffassung, dass die eingereichte Fragestellung bestimmt genug sei, weil das Ziel „Klimaneutralität 2030“ klar sei. Die Stadt Bayreuth habe zwar einen Gestaltungsspielraum, mit welchen Maßnahmen das Ziel zu erreichen sei, für den abstimmenden Bürger sei dabei aber klar, welche Maßnahmen die Forderung mit sich bringe und dass damit auch Einschränkungen verbunden seien. Maßstab für die Bestimmtheit der Forderung sei ein an den kommunalpolitischen Vorgängen der Gemeinde interessierter Bürger.

Die 4. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth folgte dem nicht. Maßgeblich für die Kammer war, dass die Fragestellung zu unbestimmt ist. Die inhaltliche Bestimmtheit der gestellten Frage muss sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer angeschlossen hat, bereits aus dem Abstimmungstext an sich ergeben und darf sich nicht erst aus einer Zusammenschau mit der auf den Unterschriftenlisten abgedruckten Begründung ermitteln lassen. Auch die Satzung der Stadt Bayreuth legt fest, dass auf dem Stimmzettel zur Durchführung eines Bürgerentscheids nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung abgedruckt wird; darüber hinausgehende Angaben sind unzulässig. Allein aus der Fragestellung ist für den abstimmenden Bürger
bereits nicht ersichtlich, was unter dem Begriff „echte Klimaneutralität“ zu verstehen ist. Zudem ist nicht klar, welche Maßnahmen der geforderte „konkrete und verbindliche Maßnahmenplan“ beinhalten kann, insbesondere weil hierfür eine Vielzahl von Handlungsoptionen in Betracht kommt, die selbst ein umfassend informierter Bürger bei seiner Stimmabgabe nicht überblicken kann. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der durch die Stadt Bayreuth ausgearbeitete Maßnahmenplan erneut zur Diskussion gestellt werden soll. Darüber hinaus wirft auch die Begründung des Bürgerbegehrens weitere Unklarheiten auf.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

(VG Bayreuth, U.v. 14.12.2023, Az. B 4 K 22.724)

(c) VG Bayreuth, 15.12.2023

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