Der unter anderem für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. März 2023 bestätigt, mit dem der Angeklagte wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist.
Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Angeklagte am 7. Juli 2022 gegen 23:18 Uhr mit einem hochmotorisierten Fahrzeug durch die Innenstadt von Worms. Um die Schnelligkeit des Fahrzeugs durch das Erreichen der situativ höchstmöglichen Geschwindigkeit auszutesten, beschleunigte er es unter Missachtung der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h auf dem vor ihm liegenden Straßenabschnitt auf bis zu 123 km/h. Währenddessen begaben sich zwei Fußgänger unter Missachtung des für sie geltenden Rotlichts einer Fußgängerampel auf die Fahrspur, um diese zu überqueren. Trotz einer von dem Angeklagten noch eingeleiteten Vollbremsung kam es zu einer tödlichen Kollision mit einem der beiden Passanten. Der andere Geschädigte, der kurz vor der Kollision „zurückgezuckt“ war, wurde nicht von dem Fahrzeug erfasst. Bei seinem Fahrmanöver nahm der Angeklagte die Gefahr einer tödlichen Kollision billigend in Kauf, er vertraute aber darauf, dass sich Fußgänger im letzten Moment aus dem Gefahrenbereich würden retten können oder er selbst noch rechtzeitig würde ausweichen können, sodass sich die Gefahr nicht in einer tatsächlichen Kollision realisieren würde.
Der 4. Strafsenat hat die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Verneinung des Tötungsvorsatzes wendete, verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Urteil vom 7. Dezember 2023 – 4 StR 302/23
Vorinstanz:
Landgericht Mainz – Urteil vom 20. März 2023 – 1 Ks 3200 Js 18744/22
(c) BGH, 07.12.2023