Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem kürzlich den Beteiligten zugestelltem Urteil bestätigt, dass die Kosten für eine polizeiliche Handyortung von demjenigen zu tragen sind, der diese durch die Ankündigung seines Suizids veranlasste.
In der Vergangenheit hatte der Kläger bereits mehrmals seinen Suizid angekündigt. Im letzten Jahr rief er dann an demselben Tag sowohl bei der Polizeistation Wetzlar als auch im Stadtbüro Wetzlar an. Gegenüber der Polizei gab er an, dass er sich am liebsten „die Kugel geben“ würde. Gegenüber dem Stadtbüro äußerte er, dass er andere verletzen werde. Die Polizei versuchte sodann bei dem Kläger eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen und traf ihn nicht zu Hause an. Sie ließ eine Handyortung durchführen. Hierbei entstanden Kosten in Höhe von 90 Euro, die von dem Kläger eingefordert wurden.
Gegen diese Kostenforderung wehrte sich der Kläger gerichtlich. Er gab an, dass er zu keinem Zeitpunkt suizidgefährdet gewesen sei. Es hätte ausgereicht, wenn die Polizei ihn telefonisch kontaktiert hätte. Dem folgte der entscheidende Berichterstatter nicht. Vielmehr habe im Zeitpunkt der Handyortung objektiv eine Sachlage bestanden, bei der eine Schädigung des Klägers oder anderer Personen hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Auch sei eine lediglich telefonische Kontaktierung des Klägers nicht ebenso effektiv wie eine unmittelbare persönliche Kontaktaufnahme.
Die Entscheidung (Urteil vom 27. November 2023, Az.: 4 K 148/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.
(c) VG Gießen, 06.12.2023