Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Landesverfassungsgericht die zwei kommunalen Verfassungsbeschwerden der Landeshauptstadt Schwerin und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen sind Träger der öffentlichen Jugendhilfe und hatten aus Anlass des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (des Bundes) vom 08.06.2021, mit dem zahlreiche Änderungen und Neuerungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt sind, kommunale Verfassungsbeschwerden erhoben. Sie haben die Verletzung des Konnexitätsprinzips nach Art. 72 Abs. 3 Landesverfassung M-V gerügt.
Das Gericht hat in Fortführung und Ergänzung seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass das Konnexitätsprinzip des Art. 72 Abs. 3 Landesverfassung M-V nur auf Aufgabenübertragungen Anwendung finden kann, die durch ein Landesgesetz oder eine Landesrechtsverordnung unmittelbar verursacht wurden. Es finde jedoch keine Anwendung auf Gesetzgebung des Bundes, die ohne hierauf bezogenes landesrechtliches Tätigwerden ihre Wirkung entfaltet. So liege der Fall in den zu entscheidenden Verfahren jedoch. Kostenfolgen, die nicht auf einer im Zusammenhang stehenden unmittelbaren Handlung des Landesgesetzgebers beruhen, stellen nach Auffassung des Gerichts keine zurechenbare Handlung im Sinne des Art. 72. Abs. 3 Landesverfassung M-V dar.
(c) Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2023