Die Staatsanwaltschaft Berlin wird die Ermittlungen gegen einen 25-Jährigen, der am vergangenen Freitag eine 78 Jahre alte Frau angegriffen und am Samstag eine 23-jährige Frau in einer Flüchtlingsunterkunft vergewaltigt haben soll, wegen beider Tatvorwürfe – gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung – in einer Spezialabteilung für Sexualdelikte zusammenführen. Die Fahndung nach dem noch flüchtigen Beschuldigten läuft.
Der Beschuldigte war aufgrund des Angriffs auf die 78-Jährige vorläufig festgenommen und die Vorführung zum Zwecke des Erlasses eines Haftbefehls von der Polizei telefonisch angeregt worden. Durch die Bereitschaftsstaatsanwältin wurde dies abgelehnt: In der Annahme einer nicht hinreichend gesicherten Identifizierung ging sie davon aus, dass bereits der für den Erlass eines Haftbefehls erforderliche dringende Tatverdacht nicht bestünde. Daher erfolgte die Freilassung des Beschuldigten. Dieser soll noch am selben Tag an seine Wohnanschrift zurückgekehrt sein und dort die 23-Jährige vergewaltigt haben.
Untersuchungshaftbefehle setzen immer sowohl einen dringenden Tatverdacht als auch einen Haftgrund voraus. Ihr Sinn und Zweck ist es, die Durchführung eines Strafverfahrens zu ermöglichen, beispielsweise die Flucht des Beschuldigten zu verhindern. Unabhängig von der Frage, ob ein dringender Tatverdacht vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft daher eine einzelfallbezogene Prognose vorzunehmen, ob ein solcher Haftgrund vorliegt.
Diesen hat die Bereitschaftsstaatsanwältin verneint. Nach ihrer Bewertung hätten weder für die Begehung weiterer Straftaten noch für eine Flucht des Beschuldigten Anhaltspunkte nach dem Angriff auf die 78-Jährige vorgelegen.
Ob und inwiefern vor diesem Hintergrund Versäumnisse seitens der Staatsanwaltschaft vorliegen, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden, wird aber selbstverständlich geprüft.
(c) Staatsanwaltschaft Berlin, 27.11.2023