Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil der Strafkammer 1 des Landgerichts Hildesheim vom 31. Mai 2023 (12 KLs 17 Js 11022/21) bestätigt, mit welchem eine heute 54-jährige Frau wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Die Revision der Angeklagten hat der 6. Strafsenat des BGH durch Beschluss vom 01. November 2023 (6 StR 461/23) als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Nach den Feststellungen der Kammer hat sich die Angeklagte im März 2021 unter dem Einfluss einer starken psychischen Belastung entschieden, sowohl ihren mit einer schweren Behinderung lebenden 17-jährigen Sohn als auch sich selbst zu töten, weil sie den mit der Betreuung des Sohnes einhergehenden Belastungen nicht mehr gewachsen gewesen war. Hierfür hat sie zunächst Ihrem Sohn Nahrung mit einer tödlichen Medikamentendosis zu essen gegeben, die dieser auch zu sich genommen hat. Anschließend hat sie selbst eine auf gleiche Weise mit Medikamenten versetzte Speise gegessen, um sich das Leben zu nehmen. Der Sohn ist durch die Intoxikation verstorben, während die Angeklagte reanimiert werden konnte. Der Verstorbene hat nicht mit einem solchen Handeln der Mutter gerechnet, weshalb die Strafkammer ein heimtückisches Handeln der Angeklagten und damit die Verwirklichung des entsprechenden Mordmerkmals angenommen hat. Die Kammer hat zudem eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt angenommen.
Die Angeklagte hatte die Tatvorwürfe in der Hauptverhandlung weitestgehend geständig eingeräumt. Im Rahmen der Strafzumessung wurde dies zu ihren Gunsten berücksichtigt. Gleichzeitig wirkte sich zum Nachteil der Angeklagten aus, dass das Opfer aufgrund seiner Erkrankung besonders schutzbedürftig war. Die Angeklagte hat nunmehr mit dem Eintritt der Rechtskraft die verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen.
(c) LG Hildesheim, 24.11.2023