Das Landgericht Lüneburg hat mit am 06.10.2023 verkündetem Urteil (Az. 6 O 148/22) die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, mit der diese ein Erdöl- und Erdgasunternehmen wegen behaupteter Schäden an einem auf ihrem Grundstück belegenen Gebäude in Anspruch genommen hat.
Der Rechtsvorgänger der Beklagten hatte im Westen des Landkreises Celle bis zum Jahr 1963 Erdölbohrungen durchgeführt. Auch in der Nähe des Grundstücks der Klägerin fanden zwischen 1930 und 1936 Tiefbohrungen statt. Im Jahr 2019 traten an einem Nebengebäude der Klägerin Setzrisse auf. Die Klägerin behauptete, diese seien auf die vormals durchgeführten Erdölbohrungen zurückzuführen und begehrte u.a. die Zahlung von 15.000,00 € zur Behebung der Schäden.
Die 6. Zivilkammer stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nicht vorliegen. Hierfür hätte die Klägerin den Beweis führen müssen, dass ein Zusammenhang zwischen den damaligen Bohrungen und den 2019 aufgetretenen Setzrissen bestanden habe. Der durch das Gericht hinzugezogene Sachverständiger für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau habe aber ausgeschlossen, dass die erst im Jahr 2019 aufgetretenen Setzrisse noch auf die Erdölbohrungen in den 1930er Jahren zurückzuführen seien. Zwar seien großflächige und gleichmäßige Bodensenkungen auch noch mehrere Jahre nach Abschluss von Förderarbeiten unter ungünstige Bedingungen möglich, ein – zumal kleinräumiges – Auftreten nach mehreren Jahrzehnten sei aber auszuschließen. Das Urteil ist rechtskräftig.
(c) LG Lüneburg, 24.11.2023