Die Berliner Medienrechtskanzlei SchertzBergmann teilt mit:
Wie wir bereits mit Pressemitteilung vom 24.10.2023 bekanntgegeben hatten, haben uns Amira Pocher und Biyon Kattilathu jeweils unabhängig voneinander mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen mandatiert.
Seit dem 23.10.2023 veröffentlichen BILD (Print und Online) sowie B.Z. fortlaufend Artikel, in denen es wahrheitswidrig heißt, zwischen unseren Mandanten bestünde eine Liebesbeziehung, die auch der Grund für die Trennung von Amira und Oliver Pocher sei. Ebenso wahrheitswidrig wird behauptet, unsere Mandanten hätten am 20.10.2023 gemeinsam in einem Hotel in Wien übernachtet.
Schon unmittelbar nach der Veröffentlichung der ersten Artikel hatten wir wegen der Berichterstattung vom 24.10., 25.10. und 26.10.2023 den Erlass einstweiliger Verfügungen beim Landgericht Hamburg sowie beim Landgericht Berlin beantragt. Den Anträgen wurde nunmehr von den angerufenen Gerichten vollständig stattgegeben:
Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 15.11.2023 (Az.: 324 O 489/23) und zwei einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Berlin vom 16.11.1023 (Az.: 27 O 468/23 und 27 O 470/23) wurden der Axel Springer Deutschland GmbH wie auch der B.Z. Ullstein GmbH weite Teile der Berichterstattung untersagt. Vom Verbot umfasst ist insbesondere die wahrheitswidrig Behauptung, zwischen unseren Mandanten bestünde eine Liebesbeziehung.
Trotz Kenntnis der Verlage von der Einreichung der Verfügungsanträge wurde die wahrheitswidrige Berichterstattung in der BILD (Print und Online) fortgesetzt. Vor diesem Hintergrund mussten wir vier weitere Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen beim Landgericht Hamburg einreichen. Die Anträge richten sich gegen 14 (!) weitere Artikel, die bis zum 8.11.2023 veröffentlicht wurden. Wir rechnen in Kürze mit weiteren stattgebenden Gerichtsbeschlüssen.
Durch die beispiellose, hartnäckige Fortsetzung der wahrheitswidrigen Berichterstattung wurden die Persönlichkeitsrechte unserer Mandanten auf das Schwerste verletzt. Wir werden vor diesem Hintergrund hohe Schmerzensgeldbeträge für unsere Mandanten geltend machen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen.
(c) Schertz Bergmann, 21.11.2023