Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Kammer für beschleunigte
Baurechtsverfahren) hat mit Urteil vom 07.11.2023, dessen schriftliche
Entscheidungsgründe nunmehr vorliegen, eine immissionsschutzrechtliche
Änderungsgenehmigung des Landratsamts Ostalbkreis für rechtswidrig erklärt,
mit dem das Landratsamt Ostalbkreis einem Landwirt im Wesentlichen die
Erweiterung seines Rinderstalls von derzeit 888 auf 1.484 Tierplätze sowie die
Erweiterung der zeitweiligen Lagerung von Gülle und Gärresten von derzeit etwa
10.000 m³ auf etwa 20.000 m³ Fassungsvermögen genehmigt hat. Zugleich hat
die Kammer die erheblich weitergehende Klage größtenteils abgewiesen.

Im Juli 2017 beantragte der Landwirt beim Landratsamt Ostalbkreis die Erteilung
einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung. In der Folge führte
das Landratsamt nach einer (negativen) Vorprüfung der Umweltauswirkungen
zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ein vereinfachtes
immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die beantragte
Erweiterung ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Mit Bescheid vom 13.03.2020
erteilte es dem Landwirt die beantragte immissionsschutzrechtliche
Änderungsgenehmigung und machte diese öffentlich bekannt. Der vom BUND,
einer anerkannten Umweltvereinigung, erhobene Widerspruch wurde vom
Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 19.10.2021 zurückgewiesen.
Am 25.11.2021 hat der BUND gegen die Änderungsgenehmigung und den

Widerspruchsbescheid Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht,
dass das Landratsamt bei seiner Vorprüfung den Schadstoffeintrag durch
Düngung und über die Luft in das Grundwasser nicht hinreichend geprüft habe.
Das Bauvorhaben unterliege der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung und verstoße im Übrigen gegen
naturschutzrechtliche Vorschriften, weil es geschützte Biotope beeinträchtige.


Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die vom BUND geforderte
Aufhebung der Genehmigung scheidt aus, da diese keine derartigen Fehler
aufweist. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die Landesbehörden die
erforderliche Vorprüfung von Umweltauswirkungen des Vorhabens größtenteils
korrekt durchgeführt und dabei nachvollziehbar begründet haben, wieso es keine
erheblichen negativen Auswirkungen befürchten lässt. Nicht nachvollziehbar war
für die Kammer allerdings, wieso es nicht zu schädlichen Auswirkungen des
Vorhabens auf das Grundwasser in seiner Umgebung kommen kann. Die
Ausführungen des Landratsamts hierzu genügen nach Ansicht der Kammer nicht
in jeder Hinsicht dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot hinsichtlich
des Grundwassers in der Umgebung des Vorhabens. Für das Grundwasser ist
dieses Verbot in § 47 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz normiert. Nach dessen
Nr. 1 ist das Grundwasser insbesondere so zu bewirtschaften, dass eine
Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands
vermieden wird. Diese Vorschrift verpflichtet im Zusammenspiel mit
unionsrechtlichen Vorgaben die zuständigen Behörden bei
Vorhabenzulassungen im Laufe des Genehmigungsverfahrens, und somit vor
dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative
Auswirkungen auf das Grundwasser haben kann. Es lässt sich aber nicht
hinreichend erkennen, dass das Landratsamt in seiner Vorprüfung Auswirkungen
auf den Grundwasserkörper durch die erhöhten Ammoniak- und
Stickstoffeinträge über den Luftpfad in die nähere Umgebung überhaupt in den
Blick genommen hat, was aber aus den Umständen des Einzelfalles –
insbesondere jahrelang auffallend schlechter Grundwassermesswerte in der
Umgebung der Hofstelle – geboten gewesen wäre und daher nachzuholen ist.
Bis dahin ist die Änderungsgenehmigung nicht vollziehbar und der Landwirt darf
solange nicht mit dem Bau seines Vorhabens beginnen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der
Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils zu stellen.

(c) VG Stuttgart, 20.11.2023

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