Die Bundestagspräsidentin hat in Absprache mit den Fraktionen die Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Corona-Pandemie in den Liegenschaften des Bundestages novelliert, die am Montag, 14. März 2022 in Kraft treten wird. Die Grundlage dafür ist das Hausrecht der Bundestagspräsidentin nach Artikel 40 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz.
Bitte beachten Sie folgende Neuregelungen:
Im Plenum, in den Ausschüssen und bei Veranstaltungen gilt die sog. 3G-Regel. Zudem ist von Personen, die nicht ihren regelmäßigen Arbeitsort im Deutschen Bundestag haben, an den Eingängen der 3G-Status nachzuweisen.
Das bedeutet, dass insbesondere die Inhaber von Hausausweisen in der Farbe rot (Medienvertreter) und Personen, die über keinen Bundestagsausweis verfügen (z. B. Gäste von Abgeordneten oder Interessenvertreter), von der Nachweispflicht am Eingang betroffen sind.
Zudem muss in den Gebäuden des Deutschen Bundestages weiterhin stets eine FFP2-Maske getragen werden. Die FFP2-Maske darf im Plenarsaal nur am Rednerpult, an den Saalmikrofonen und von den amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten im Sitzungsvorstand abgenommen werden. Ebenfalls darf die Maske zu Wortbeiträgen in den Ausschüssen abgenommen werden.
Wir bitten Sie weiterhin, die Besuche im Haus auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
ERLÄUTERUNG: Definition des 3G-Status
Getestete Personen sind Personen, die über einen aktuellen Negativtest durch Antigen- oder PCR-Test hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in schriftlicher oder digitaler Form verfügen. Sie muss von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht worden sein. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Der Test darf im Falle eines Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Ergebnisse von Selbsttests werden nicht akzeptiert. Im Bundestag ist keine Testmöglichkeit für Sie vorhanden.
Genesene Personen sind Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.
Geimpfte Personen sind Personen, die mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 geimpft sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt.
Quelle: Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 11. März 2022