Als Unterrichtung (20/9045) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND) vor. Der Gesetzentwurf (20/8627) sieht neben Maßnahmen der Eigensicherung auch Änderungen bei den Übermittlungsvorschriften vor.
In dem Entwurf verweist die Bundesregierung darauf, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. September 2022 (1 BvR 2354/13) die Übermittlungsvorschriften in Staatsschutzangelegenheiten nach den Paragrafen 20 und 21 des Bundesverfassungsschutzgesetzes teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe. Zugleich habe das Gericht die mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschriften bis maximal zum 31. Dezember 2023 mit Maßgaben für weiterhin anwendbar erklärt.
Da Paragraf 11 Absatz 3 des BND-Gesetzes auf Paragraf 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verweise, bestehe Handlungsbedarf auch für den Bundesnachrichtendienst, schreibt die Bundesregierung in der Vorlage weiter. Im Zuge dessen sollten auch die anderen Übermittlungsvorschriften des BND-Gesetzes sowie des Artikel-10-Gesetzes an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden. Mit dem Gesetzentwurf sollen den Angaben zufolge sämtliche Übermittlungsvorschriften im BND-Gesetz vom Bundesverfassungsschutzgesetz entkoppelt und „unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundlegend normenklar und transparent gefasst“ werden.
Als Maßnahme der Eigensicherung sollen laut Vorlage zudem zusätzliche Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen durch Kontrollen präzise für den BND gesetzlich geregelt werden. Aufgrund eines mutmaßlichen Verratsfalls im Jahr 2022 beim BND sei der Bedarf an einer Stärkung und Optimierung von Maßnahmen zur Eigensicherung deutlich geworden. Ziel der gesetzlichen Neuregelung sei es, die Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst noch stärker vor den Gefahren fremder Kenntnisnahme zu schützen und Informationsabflüsse aus dem BND heraus zu verhindern.x
Der Bundesrat wendet sich in seiner Stellungnahme unter anderem gegen die im Gesetzentwurf enthaltene Definition der „besonders schweren Straftat“ anhand eines Straftatenkatalogs. Diese berge „die großen Gefahren der Unvollständigkeit und der Inkonsistenz“, kritisiert der Bundesrat. Sein Gegenentwurf sehe dagegen von einem Straftatenkatalog bewusst ab und normiere den Kreis der übermittlungsfähigen Delikte „in einfacher und übersichtlicher Form“. Dazu schreibt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung, sie werde „prüfen, ob möglicherweise weitere Straftatbestände in den Katalog aufgenommen werden sollten“.
(c) HiB Nr. 808, 06.11.2023