Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Oberlandesgericht München verworfen. Dieses hat den Angeklagten mit Urteil vom 23. Dezember 2022 wegen mehrfachen versuchten Mordes und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.

Nach den vom Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts getroffenen Feststellungen hatte sich der seit 2014 in Deutschland lebende muslimische Angeklagte ab 2017 in seinem Glauben extrem radikalisiert und hing einer islamistisch-salafistischen Ideologie an. Er lehnte die säkulare Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland ab und fasste den Entschluss, sich als Einzeltäter durch eine terroristische Gewalttat in Deutschland am „Jihad“ gegen „Ungläubige“ zu beteiligten. Mit dieser Intention bestieg er am Morgen des 6. November 2021 in Passau einen ICE-Zug der Deutschen Bahn und griff während der Fahrt des Zuges nach Nürnberg in Tötungsabsicht mit einem Messer nacheinander mehrere überwiegend arglose Fahrgäste an. Diese erlitten schwere Verletzungen, überlebten die Attacke indes auch wegen schneller medizinischer Versorgung.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Angeklagte entgegen einer ursprünglichen Vermutung und seiner eigenen Einlassung bei der Tatbegehung voll schuldfähig. Das Gericht hat zu dieser Frage mehrere psychiatrische Sachverständige gehört, die zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der Angeklagte eine psychische Erkrankung lediglich vorgetäuscht hat, um einer Bestrafung zu entgehen.

Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er sachlichrechtliche Mängel geltend gemacht und Verfahrensbeanstandungen erhoben hat.

Die umfassende revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat demgegenüber keinen Rechtsfehler ergeben. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Urteil rechtskräftig.

Beschluss vom 17. Oktober 2023 – 3 StR 244/23

Vorinstanz:

OLG München – 6 St 7/22 (4) – 2 BJs 94/22-7 – Urteil vom 23. Dezember 2022

(c) BGH, 03.11.2023

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