Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat heute die Betätigung der Terrororganisation HAMAS und des internationalen Netzwerks „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ in Deutschland verboten. Die Teilorganisation „Samidoun Deutschland“, auch agierend unter den Bezeichnungen „HIRAK – Palestinian Youth Mobilization Jugendbewegung (Germany)“ und „Hirak e.V.“ ist verboten und wird aufgelöst.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Mit der HAMAS habe ich heute vollständig die Betätigung einer Terrororganisation verboten, die zum Ziel hat den Staat Israel zu vernichten. Samidoun verbreitete als internationales Netzwerk unter dem Deckmantel einer „Solidaritätsorganisation“ für Gefangene in verschiedenen Ländern israel- und judenfeindliche Propaganda. Dabei unterstützte und glorifizierte Samidoun auch verschiedene ausländische Terrororganisationen, unter anderem die HAMAS.
Das Abhalten spontaner „Jubelfeiern“ hier in Deutschland in Reaktion auf die furchtbaren Terroranschläge der HAMAS gegen Israel zeigt das antisemitische, menschenverachtende Weltbild von Samidoun auf besonders widerwärtige Weise.
Mit dem Betätigungsverbot gegen HAMAS und Samidoun und der Auflösung von „Samidoun Deutschland“ setzen wir diesen Aktivitäten in Deutschland ein Ende.
Antisemitismus hat in Deutschland keinen Platz – egal von wem er ausgeht. Wir werden ihn in all seinen Formen mit der ganzen Härte des Rechtstaats auch weiterhin bekämpfen.“
Der Tätigkeit der HAMAS im Bundesgebiet läuft Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz. Darüber hinaus beeinträchtigt ihr Zweck oder ihre Tätigkeit erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 4. Var. VereinsG).
Die Vereinigung „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ einschließlich ihrer Teilorganisation im Inland, „Samidoun Deutschland“, auch agierend unter den Bezeichnungen „HIRAK – Palestinian Youth Mobilization Jugendbewegung (Germany)“ und „Hirak e.V.“ erfüllt die in Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 VereinsG normierten Verbotsgründe. Das heißt im Einzelnen, Samidoun:
- richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung,
- beeinträchtigt und gefährdet das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern und von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Ordnung sowie sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland,
- befürwortet Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange und ruft diese hervor und
- unterstützt Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten und androhen.
(c) BMI, 02.11.2023