Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat das von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung gegenüber der Kanzlerin einer staatlichen Universität des Landes Berlin angeordnete Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bestätigt. Damit hat es die Beschwerde der Kanzlerin gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen. Die Beteiligten hatten in dem universitätsinternen Konflikt zuvor erfolglos über eine gütliche Streitbeilegung verhandelt.
Beamtinnen/Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Dies hat der 4. Senat im Falle der Kanzlerin der Universität angenommen. Die Kanzlerin habe im Vorfeld der Wahl der Präsidentin/ des Präsidenten der Universität entgegen der rechtlichen Kompetenzordnung der Universität ohne Beschluss der zuständigen Hochschulgremien veranlasst, dass eine Personalagentur mit der Suche nach Kandidatinnen/Kandidaten für die Wahl beauftragt wurde. Dies sei kein Geschäft der laufenden Verwaltung, das die Kanzlerin in eigener Verantwortung hätte vornehmen können. Hierdurch sei ein erheblicher Vertrauensverlust entstanden, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der sachgemäßen Zusammenarbeit der Kanzlerin mit den weiteren Mitgliedern des Präsidiums als Universitätsleitung einschließlich des wiedergewählten Präsidenten geführt habe.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 30. Oktober 2023 – OVG 4 S 21/22 –
(c) OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2023