Die Stadtgemeinde Bremen hat im April dieses Jahres die Sondernutzungserlaubnisse für die Vermietung von E-Scootern auf Bremens Straßen neu vergeben. Dabei scheiterte die Antragstellerin im
Losverfahren. Auf einen dagegen gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat
das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.05.2023 (5 V 829/23) die Stadtgemeinde verpflichtet,
über den Antrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
entscheiden. Den Antrag der Antragstellerin auf Verpflichtung der Stadtgemeinde, ihr vorläufig eine
Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht dagegen abgelehnt. Der Verpflichtung zu Neubescheidung ist die Stadtgemeinde mit Bescheid vom 26.06.2023 nachgekommen, wobei
sie im Ergebnis an der ablehnenden Entscheidung zu Lasten der Antragstellerin festgehalten hat.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen nunmehr mit Beschluss vom 27.10.2023 zurückgewiesen. Die
Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Stadtgemeine zu einer erneuten Entscheidung über ihren Zulassungsantrag. Es sei nicht zu erkennen, dass die Stadtgemeinde bei der von ihr getroffenen Auswahlentscheidung gegen Grundrechte der Antragstellerin oder das Transparenzgebot
verstoßen habe. Sie habe die im Vorfeld ihrer Entscheidung formulierten Maßstäbe für eine Auswahl
beachtet und sei auf dieser Grundlage ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, eine Auslosung durchzuführen. Diese Auslosung habe nach der Neubescheidung nicht wiederholt werden müssen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2023 – 1 B 146/23

(c) OVG Bremen, 30.10.2023

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