Der 8. Zivilsenat hat am 10. Oktober 2023 im schriftlichen Verfahren ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Dezember 2022 (Az.: 8 O 66/21) über den Ersatz eines Ernteausfallschadens wegen Abdriftens von Spritzmittel auf einen bepflanzten Nachbaracker bestätigt.
Die Klägerin, ein landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb, hat den Beklagten, einen Landwirt, auf Ersatz eines Ernteausfallschadens in Anspruch genommen. Dabei soll der von der Klägerin angepflanzte, erntereife Rucola durch Abdriften eines Spritzmittels vom angrenzenden Kartoffelacker des Beklagten so verunreinigt worden sein, dass er nicht mehr habe verwertet werden können. Der Beklagte hat eine solche Abdrift von seinem Acker sowie die Höhe des geltend gemachten Schadens von knapp 80.000 Euro bestritten.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat den Beklagten nach umfangreicher Beweisaufnahme, bei der u.a. mehrere sachverständige Zeugen gehört wurden und auch ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt worden war, zur Zahlung eines Betrages von 77.078,32 Euro verurteilt und damit der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 (Az.: 8 U 6/23) hat der 8. Zivilsenat, u.a. unter Bezugnahme auf einen vorhergehenden Hinweisbeschluss des Senats vom 11. September 2023, die hiergegen eingelegte Berufung einstimmig zurückgewiesen. Die vom Erstgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung, wonach der von der Klägerin bewirtschaftete Rucola-Pflanzen-Acker durch ein auf dem benachbarten Kartoffelacker des Beklagten gespritztes Pflanzenschutzmittel kontaminiert worden sei, sei nicht zu beanstanden. Das Landgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ernteausfallschaden der Klägerin in dem entgangenen Verkaufserlös für den Rucola liege. Da zum Schadenzeitpunkt Kosten wie etwa für Saatgut, Bewässerung, Pflanzenschutz u.ä. bereits angefallen seien, seien an ersparten Aufwendungen nur noch die Kosten für die Ernte und Verpackung des Rucolas abzuziehen gewesen.
(c) OLG Zweibrücken, 23.10.2023