Das Landgericht Verden hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen und Besitz einer Schusswaffe, und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit unerlaubtem Führen und Besitz einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zudem hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den Feststellungen unterstützte der Nebenkläger den Angeklagten aus freundschaftlicher Verbundenheit in vielerlei Hinsicht, nachdem dieser beruflich gescheitert war. Unter anderem nahm er den Angeklagten und dessen Familie auf seinem Gestüt auf, ohne hierfür eine finanzielle Gegenleistung zu verlangen. Nachdem der Angeklagte jedoch den Nebenkläger bestohlen hatte, kam es zum Zerwürfnis. Der Nebenkläger erteilte dem Angeklagten Hausverbot, so dass dieser aus der Wohnung auf dem Gestüt ausziehen musste, während seine Lebensgefährtin – die sich zwischenzeitlich von dem Angeklagten getrennt hatte – mit den beiden gemeinsamen Kindern dort wohnen blieb. Der Angeklagte machte den Nebenkläger für seine finanzielle und persönliche Misere verantwortlich. Er beschloss, sich durch die Tötung zweier Familienangehöriger des Nebenklägers an diesem zu rächen. Am 28. Dezember 2021 begab er sich nach Fischerhude und erschoss die 73-jährige Mutter und den 56-jährigen Bruder des Nebenklägers. Zudem schoss er einer zufällig anwesenden 53-jährigen Cousine der Mutter in den Kopf; diese überlebte schwer verletzt.

Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Überprüfung durch den 6. Strafsenat hat lediglich zu einer abweichenden Bewertung des jeweils tateinheitlich verwirklichten Waffendelikts geführt, die sich nicht auf den Strafausspruch auswirkt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend angepasst und die weitergehende Revision verworfen.

Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 311/23

Vorinstanz:

Landgericht Verden – Urteil vom 28. Dezember 2022 – 10 Ks 146 Js 61163/21 (103/22)

(c) BGH, 12.10.2023

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