Das Landgericht Hanau hatte den zur Tatzeit 59-jährigen Angeklagten und seinen damals 29-jährigen Sohn in einem ersten und zweiten Rechtsgang von den Vorwürfen des Mordes (Vater) bzw. Totschlags (Sohn) an einem Ehepaar freigesprochen. Beide Urteile hatte der 2. Strafsenat jeweils auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zuletzt an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen (2 StR 78/16 und 2 StR 69/19). 

Dieses hat beide Angeklagten nunmehr wegen Totschlags, den Vater tateinheitlich wegen eines Waffendelikts, zu Freiheitsstrafen von jeweils zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts lebten die Angeklagten auf einem durch die Tatopfer betriebenen Pferdehof in Maintal äußerst zurückgezogen und unter schwierigen finanziellen Verhältnissen, wodurch es wegen ausbleibender Mietzahlungen immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen kam. Im Rahmen des durch diese Spannungen geprägten Verhältnisses tötete der angeklagte Sohn den Betreiber des Pferdehofs am 6. Juni 2014 mit zahlreichen Messerstichen, sein Vater erschoss dessen Ehefrau. 

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren gegen den im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbenen Vater eingestellt. Die Revision des Sohnes hat er verworfen und wegen einer Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zudem ausgesprochen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe drei Monate als vollstreckt gelten. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 14. September 2023 – 2 StR 37/22

Vorinstanz: 

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Juli 2021 – 5/21Ks 3590 Js 231230/20 (10/20)

(c) BGH, 09.10.2023

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