Das Verwaltungsgericht Köln hat heute einen Eilantrag der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz abgelehnt, der auf die Unterlassung der Einstufung und Bekanntgabe als „gesichert extremistische Bestrebung“ gerichtet war. Aus den jüngsten Aussagen des Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz zur AfD ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine solche „Hochstufung“ vom Verdachtsfall zur „gesichert extremistischen Bestrebung“.
Die Klage der AfD gegen ihre Einstufung als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte das Gericht mit Urteil vom 8. März 2022 abgewiesen (https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/Archiv/2022/06_08032022/index.php). Den zugehörigen Eilantrag auf Unterlassung der Einstufung als Verdachtsfall lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10. März 2022 ab (https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/Archiv/2022/07_10032022/index.php). Die von der AfD gegen das Urteil eingelegte Berufung ist derzeit beim Oberverwaltungsgericht NRW anhängig (Az.: 5 A 1218/22).
In den vergangenen Monaten äußerte sich der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz bei verschiedenen Anlässen zur AfD, etwa bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts im Juni 2023 und im Zusammenhang mit der Europawahlversammlung der AfD im Juli und August 2023. Die AfD-Bundespartei beantragte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht NRW – wegen des dort anhängigen Berufungsverfahrens – die Unterlassung der Einstufung und Bekanntgabe sowohl als Verdachtsfall als auch als „gesichert extremistische Bestrebung“. Hinsichtlich der befürchteten Einstufung als „gesichert extremistische Bestrebung“ hat sich das Oberverwaltungsgericht für unzuständig erklärt und das Eilverfahren an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Den verbleibenden Eilantrag auf Unterlassung der Einstufung und Bekanntgabe als Verdachtsfall hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. September 2023 abgelehnt (https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/50_230927/index.php).
Den Eilantrag zur befürchteten Einstufung als „gesichert extremistische Bestrebung“ hat das Verwaltungsgericht Köln heute ebenfalls abgelehnt. Zur Begründung hat die 13. Kammer ausgeführt: Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die behördeninterne Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall geändert hat. Die von ihr angeführten Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz befassen sich weder im Wortlaut noch im Kontext mit einer etwaigen „Hochstufung“ als „gesichert extremistische Bestrebung“. Auch sonst existiert hierzu keine offizielle Mitteilung. Im Gegenteil hat das Bundesamt für Verfassungsschutz zuletzt im Mai 2023 und ebenso im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gegenüber der Antragstellerin bekräftigt, dass eine solche „Hochstufung“ derzeit nicht beabsichtigt sei.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 13 L 1907/23
(c) VG Köln, 05.10.2023