Eine anerkannte Umweltvereinigung kann gerichtlich überprüfen lassen, ob eine Abweichung von Zielen des Regionalplans gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger, eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt die Aufhebung einer der beigeladenen Gemeinde gewährten Abweichung von Zielen eines Regionalplans. Der Regionalplan legt auf der betreffenden Fläche eine Vorrangfläche für Landwirtschaft sowie Grünfläche/Sportanlagen fest. Die Beigeladene plant hier die Festsetzung eines Gewerbegebiets für ein Logistikzentrum eines Einzelhandelsunternehmens. Der Beklagte ließ die Zielabweichung im Umfang von 30 ha zu. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klage sei jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht klagebefugt sei. Der Zielabweichungsbescheid sei keine nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz rechtsbehelfsfähige Entscheidung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Zielabweichung ist ein statthafter Klagegegenstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, wenn anstelle der Zielabweichungsentscheidung eine Änderung des Regionalplans hätte erfolgen müssen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Zielabweichungsentscheidung Grundzüge der Planung berührt, weil erhebliche Umweltauswirkungen auf Raumordnungsebene nicht ausgeschlossen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht kann dies mangels Tatsachenfeststellungen nicht selbst beurteilen.
(c) BVerwG, 28.09.2023