Die zu Italien eingereichte erste sogenannte Tatsachenrevision auf der Grundlage des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 78 Abs. 8 des Asylgesetzes (AsylG) ist wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der Asylantrag der Klägerin, einer in Italien als subsidiär schutzberechtigt anerkannten somalischen Staatsangehörigen, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt. Ihr wurde unter anderem die Abschiebung nach Italien angedroht. Die hiergegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, da ihr bei einer Rückkehr nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe, und die Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen, da es in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien von der Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht Münster abgewichen ist.  

Das Bundesverwaltungsgericht konnte dem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgeben, da die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht unverschuldet war.

Auch im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden, der durch eine zeitliche Sicherheitsreserve Rechnung zu tragen ist. Dem genügt ein erstmaliger, letztendlich fehlgeschlagener Übermittlungsversuch der Revisionsbegründungsschrift sieben Minuten vor Fristablauf nicht. 

BVerwG 1 C 10.23 – Beschluss vom 25. September 2023

(c) BVerwG, 28.09.2023

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