Privaten darf nicht grundsätzlich die Errichtung und der Betrieb eines Krematoriums verwehrt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, beantragte die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Feuerbestattungsanlage auf einem im Land Berlin gelegenen Gewerbegrundstück. Die zuständige Senatsverwaltung lehnte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, es bestehe kein Bedarf an privaten Krematorien im Land Berlin, da die öffentlichen Krematorien ausreichend Kapazitäten aufweisen würden. Zudem könne ein öffentlich betriebenes Krematorium den Anforderungen an eine sichere und würdevolle Feuerbestattung besser gerecht werden.
Der dagegen gerichteten Klage hat die 21. Kammer teilweise stattgegeben und entschieden, dass Private einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung und Betrieb eines Krematoriums haben. Die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit erfasse auch die Errichtung und den Betrieb einer Feuerbestattungsanlage. Eine allgemeine und grundsätzliche Verwehrung der entsprechenden bestattungsrechtlichen Genehmigung an private Träger verletze die Berufsfreiheit. Das Interesse an einer sicheren und würdevollen Feuerbestattung könne auch durch weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend gewahrt werden. Hierzu zähle insbesondere die Überprüfung des Betriebskonzeptes und der Person des Betreibers vor einer Genehmigungserteilung. Das Land Berlin könne einem privaten Antrag auch nicht entgegenhalten, dass der Bedarf an Feuerbestattungskapazitäten bereits durch öffentliche Krematorien gedeckt sei. Dafür bedürfte es einer ausdrücklichen und bestimmten Regelung durch den Gesetzgeber, die hier nicht vorhanden sei.
Das Gericht hat gegen das Urteil die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Urteil der 21. Kammer vom 12. September 2023 (VG 21 K 227/20)
(c) VG Berlin, 27.09.2023