Am 20.01.2022 verurteilte der zuständige Strafrichter des Amtsgerichts München nach insgesamt fünf Verhandlungstagen eine 41jährige Angestellte aus dem Landkreis Landsberg am Lech wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 €.
Die Angeklagte arbeitete seit mehreren Jahren in einer Schwabinger Gaststätte. In den frühen Morgenstunden des 03.02.2019 betrat sie mit dem ihr zur Verfügung gestellten elektronischen Schlüssel die Büroräume der Gaststätte. Dort öffnete sie den mit einer Zahlenkombination versehenen Tresor, in dem sich die Einnahmen befanden, und entwendete Bargeld in Höhe von mindestens 8.677,01 €.
Die Angeklagte stritt die Tat ab und gab an, sie habe sich am Tattag bei ihrer Mutter aufgehalten. An den Zahlencode, mit dem man den Tresor öffnen könne, habe sie sich nicht mehr erinnern können. In ihrem letzten Wort erklärte die Angeklagte: „ich war das nicht. Mehr habe ich nicht zu sagen“.
Überführt wurde die Angeklagte durch ein Schlüsselprotokoll. Aus diesem ergibt sich, dass mit dem Schlüssel der Angeklagten am Tattag sowohl die Gaststätte als auch der Raum, in dem sich der Tresor befand, aufgeschlossen wurden.
Weiter belastet wurde die Angeklagte durch ein Video. Nach dem Diebstahl hatte der Gaststättenbetreiber eine Kamera installieren lassen. Eine etwa zwei Wochen nach der Tat gefertigte Aufnahme zeigt, wie die Angeklagte den Raum betrat, den Tresor öffnete und sich dann, ohne erneut etwas zu entnehmen, entfernte. Das Gericht führte aus: „Insoweit belegt das Video zwar nicht die verfahrensgegenständliche Tat […], jedoch zeigte es, dass die Angeklagte sehr wohl über den Code für den verfahrensgegenständlichen Tresor verfügte.“
Das Alibi der Mutter der Angeklagten überzeugte das Gericht nicht. Das Gericht hielt sie nicht für glaubhaft und führte an „die 77jährige Zeugin hatte ersichtlich Schwierigkeiten, sich an andere Ereignisse und Daten zu erinnern und brachte hierbei auch mehrmals Sachverhalte durcheinander. So konnte sie beispielsweise auch nicht mehr korrekt angeben, in welchem Monat die Angeklagte […] schwanger gewesen ist.“
Die Vorsitzende begründete das Urteil wie folgt:
„…das Gericht [hat] zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese nicht vorbestraft ist und die Tat bereits drei Jahre zurückliegt. Weiter war strafmildernd zu werten, dass der Schaden bereits seit langer Zeit vollständig wiedergutgemacht wurde. Schließlich war auch massiv zu Gunsten der Angeklagten zu werten, dass der Geschädigte […] im Rahmen seiner Vernehmung geäußert hat, kein besonderes Strafverfolgungsinteresse mehr zu haben.“
„Zu Lasten der Angeklagten war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Schaden mit 8.677,01€ erheblich war. Außerdem war strafschärfend zu sehen, dass die Angeklagte ein besonderes Vertrauensverhältnis (nämlich im Rahmen ihrer Arbeitsbeziehung) hier ausgenutzt hat.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 20.01.2022
Aktenzeichen 836 Cs 235 Js 135914/19
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 4. März 2022