Um sich wieder aufrecht fortbewegen zu können, klagte ein 23 jähriger querschnittsgelähmter Student vor dem Sozialgericht Aachen auf Versorgung mit einem motorbetriebenen, computergesteuerten Exoskelett. Der Kläger hatte sich bei einem Mountainbike-Unfall im Januar 2015 eine Fraktur der Wirbelsäule zugezogen, die eine Querschnittslähmung vom vierten Brustwirbel abwärts zur Folge hatte.
Das begehrte Exoskelett imitiert bei seinem Nutzer durch außen angelegte Orthesen vom Sprunggelenk bis zur Hüfte, die durch kleine Veränderungen des Körperschwerpunkts bewegt werden, einen natürlichen Gang.
Die beklagte gesetzliche Krankenversicherung lehnte die Leistung ab. Der Kläger sei mit einer Körpergröße von 1,93 m zu groß für die Verwendung des Exoskeletts. Außerdem leide der Kläger unter Osteoporose; eine gesunde Knochendichte sei aber Voraussetzung für die Benutzung des Hilfsmittels.
Dem ist das Sozialgericht nicht gefolgt und hat dem Kläger die Versorgung mit dem Exoskelett zugesprochen. Das Hilfsmittel erfülle ein Grundbedürfnis, da es das Stehen und Gehen ermögliche. Gestützt auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten hielt das Gericht die Versorgung mit dem Exoskelett auch für geeignet und notwendig. Es sei nicht nur auf die Gesamt-Körpergröße abzustellen, sondern insbesondere auf die Beinlänge. Passprobleme seien bei den Erprobungen des Exoskeletts, die in der mündlichen Verhandlung als Videodokumentation gezeigt wurden, nicht aufgetreten. Trotz eines reduzierten Knochendichtewertes am linken Schenkelhals des Klägers verfüge er insgesamt über eine gesunde Knochendichte. Der Mineralgehalt sei bei Menschen, die regelmäßig im Rollstuhl säßen, wegen der fehlenden Belastung grundsätzlich im Bereich der unteren Extremitäten erniedrigt. Daher seien die WHOP-Kriterien nicht zugrunde zu legen. Zudem läge der bei dem Kläger gemessene Wert deutlich über dem Wert, der gemäß Benutzerhandbuch als ausreichend angesehen werde.
Rechtskräftiges Urteil vom 17.03.2023, Az.: S 15 KR 68/19
(c) SG Aachen, 04.09.2023