Das heutige Jahrespressegespräch fand wegen der Corona-Pandemie erneut als Online-Konferenz statt. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Inken Gallner stellte den Jahresbericht 2021 vor.
Im vergangenen Jahr gingen 1.521 Sachen ein. Davon waren 35,57 Prozent Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren. Erledigt wurden 1.599 Sachen. Von den erledigten Revisionen und Rechtsbeschwerden waren 25,4 Prozent erfolgreich. Die Erfolgsquote bei den Nichtzulassungsbeschwerden belief sich auf 4,14 Prozent. Anhängig waren am Ende des Berichtsjahres noch 942 Sachen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer aller erledigten Verfahren betrug sieben Monate und sechs Tage.
Die Einzelheiten des Jahresberichts können auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de eingesehen werden.
Frau Gallner betonte, dass das deutsche Arbeitsrecht zunehmend durch das europäische Arbeitsrecht überformt ist. Beispiele sind das Arbeitszeitrecht, das Urlaubsrecht, das Leiharbeitsrecht, das Befristungsrecht, das Betriebsübergangsrecht, das Massenentlassungs-recht, das Datenschutzrecht und Fragen der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen. Mit der unionsrechtlichen Durchdringung des deutschen Rechts ist ein höherer Arbeitsaufwand verbunden. Neben der nötigen unionsrechtskonformen Auslegung des deutschen Rechts sind vermehrt Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.
Die Präsidentin machte darauf aufmerksam, dass die beauftragten Wissenschaftler zurzeit das Forschungsprojekt „Das Bundesarbeitsgericht zwischen Kontinuität und Neuanfang nach 1954“ ausarbeiten. Das Projekt soll in zwei Schritten die Frage der NS-Belastung der ersten Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts und mögliche Kontinuitäten in der frühen Rechtsprechung des Gerichts untersuchen (vgl. die Pressemitteilung Nr. 28/21 vom 29. September 2021).
Die Digitalisierung des Bundesarbeitsgerichts schreitet voran. Bis zum Ende des Jahres 2022 sollen alle zehn Senate mit elektronischen Akten arbeiten (vgl. schon die Pressemitteilung Nr. 18/21 vom 1. Juli 2021).
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung vom 2. März 2022