Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. September 2023 die Verurteilungen der Angeklagten im sogenannten „Cyberbunker-Verfahren“ ganz weitgehend bestätigt.
Die acht Angeklagten sind vom Landgericht Trier am 13. Dezember 2021 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zudem hat das Landgericht gegen die Angeklagten die Einziehung unter anderem des Wertes von Taterträgen zwischen etwa 9.000 € und 900.000 € angeordnet. Von weiteren Vorwürfen sind die Angeklagten freigesprochen worden. Schließlich hat die Strafkammer hinsichtlich einer Einziehungsbeteiligten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von knapp 750.000 € angeordnet.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen betrieben die Angeklagten ein hochgesichertes Rechen- und Datenverarbeitungszentrum in einer früheren NATO-Bunkeranlage auf einem ehemaligen Militärgelände im rheinland-pfälzischen Traben-Trarbach und stellten diese IT-Infrastruktur gegen Bezahlung insbesondere Betreibern illegaler Handelsplattformen im Internet zur Verfügung, wobei die technische Ausstattung auf eine anonyme, vor einem staatlichen Zugriff geschützte Nutzung ausgerichtet war. Die Angeklagten wussten, dass die von ihnen vermieteten Server vornehmlich zur Begehung von Straftaten im Internet, insbesondere zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln über Online-Handelsplattformen, genutzt wurden.
Gegen das Urteil haben sowohl alle acht Angeklagten und die Einziehungsbeteiligte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu dessen ganz weitgehender Bestätigung geführt. Der Senat hat die Schuldsprüche zur Klarstellung dahin präzisiert, dass die Angeklagten jeweils der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung schuldig sind. Hinsichtlich eines Angeklagten hat der Senat den Betrag der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen geringfügig reduziert. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revisionen der übrigen Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten sind verworfen worden. Den Einwand der Angeklagten, ihre Aktivitäten als Webhoster seien aufgrund der Haftungsprivilegierung des § 10 Telemediengesetz (TMG) in Verbindung mit der E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union nicht strafbar gewesen, hat der Bundesgerichtshof als nicht stichhaltig erachtet.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Trier zurückverwiesen, als die Strafkammer die Einziehung einer Vielzahl von Ausstattungsgegenständen des Cyberbunkers abgelehnt hat.
Dagegen blieb die Revision der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg, soweit sie eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen Beihilfe zu von den Nutzern der zur Verfügung gestellten IT-Infrastruktur begangenen Straftaten erstrebt hat. Insofern hat das Landgericht die Angeklagten zu Recht freigesprochen, da sie von den angeklagten Beihilfetaten keine hinreichend konkrete Kenntnis hatten und es mithin am erforderlichen Beihilfevorsatz fehlte.
Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22
Vorinstanz:
LG Trier – 2a KLs 5 Js 30/15 – Urteil vom 13. Dezember 2021
(c) BGH, 12.09.2023