Mit Entscheidung vom 24. August 2023 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Antrag der Landeshauptstadt München (Antragstellerin) auf Feststellung, dass eine Vorschrift des Zweckentfremdungsgesetzes zu den Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit einer Zweckentfremdung nur in einer bestimmten Auslegung verfassungsgemäß ist, sowie den Hilfsantrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsbegehren mangels ausreichender Rüge der Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts für unzulässig erachtet. Eine sachliche Überprüfung der an-gegriffenen Vorschrift auf ihre Verfassungsmäßigkeit ist demgemäß nicht erfolgt.
(c) Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 11.09.2023