Das Landgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Anwohner Schadensersatz für Schäden an seinem Auto verlangt, auf das ein Verkehrsschild durch einen Sturm gerissen worden war.
Der Kläger macht gegen die Stadt Köln Schadensersatzansprüche we-gen der Beschädigungen geltend, die durch ein auf sein Auto gefallenes Verkehrsschild entstanden sind.
Er parkte seinen Wagen am Vorabend eines Sturms im März 2019 vor seinem Haus in Köln in einer Parktasche. Etwa an dieser Stelle hatte eine von der Stadt Köln beauftragte Firma einige Wochen zuvor Arbeiten auf der Fahrbahn durchführen lassen. In diesem Zusammenhang veranlasste das Unternehmen selbst die Aufstellung und die Entfernung der Baustellenschilder. In dieser Nacht herrschte in Köln ein Sturm mit der Windstärke 11.
Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei durch ein umgefallenes Baustellenschild (Zeichen 123) beschädigt worden. Das Schild sei mit Beginn der Bauarbeiten vor dem Haus des Klägers aufgestellt worden. Offensichtlich sei es vergessen worden. Dies stelle einen eklatanten Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten der beklagten Stadt Köln dar. Das Schild sei zudem nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen.
Durch die Beschädigungen durch das umgefallene Schild sei ein Schaden an seinem Fahrzeug i.H.v. 2.160,36 € sowie Gutachterkosten i.H.v. 638,55 € entstanden. Der Kläger hat der beauftragten Baufirma den Streit verkündet.
Die beklagte Stadt lehnte die Zahlung von Schadensersatz ab. Die Baufirma habe alle Schilder nach Abschluss der Arbeiten beseitigt. Auch sei die Befestigung des Straßenschildes ausreichend gewesen. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er zu nahe an dem Verkehrsschild geparkt habe und die Wetterlage vor dem Schadensereignis bekannt gewesen sei.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der erkennende Richter nicht davon überzeugt, dass die beklagte Stadt eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Insbesondere habe die Baufirma das Verkehrsschild ordnungsgemäß aufgestellt und gesichert. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass das Schild mit einer Aufstellhöhe von mehr als 1,50 m regelgerecht durch zwei Fußplatten gesichert worden sei. Auch sei die Ausrichtung des Schildes korrekt gewesen, weil die Längsseiten der Fußplatten im 90° Winkel zum angebrachten Verkehrszeichen gestanden hätten.
Die maßgeblichen Sicherheitsvorschriften seien eingehalten worden. Bis zu einer Windstärke 8 wäre das Schild mit dieser Sicherung nicht umgefallen. Wenn der Wind aber mit einer mittleren Windgeschwindigkeit der Windstärke 12 auf das Schild wirke, kippe es trotz ordnungsgemäßer Sicherung um. Es komme daher nicht auf die tatsächliche Windstärke am Schadenstag an.
Das Landgericht hat die Klage daher abgewiesen.
Die Entscheidung vom 11.02.2022 zum Az. 5 O 313/19 ist nicht rechtskräftig
Quelle: Landgericht Köln, Pressemitteilung vom 28. Februar 2022