Die beklagte Kirchengemeinde hatte im März dieses Jahres mit förmlichem Bescheid zwei Geschwisterkinder aus der weiteren Betreuung in dem von ihr betriebenen Kindergarten ausgeschlossen. Sie hatte sich dazu auf eine Regelung in ihrer Benutzungssatzung gestützt, wonach ein Ausschluss eines Kindes u.a. erfolgen kann bei einer nachhaltigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern und den Mitarbeitenden des Kindergartens. Vorausgegangen waren in einem Zeitraum von rund zwei Wochen mehrfache Vorsprachen der Eltern in der KiTa mit dem Ansinnen, ihr älteres Kind solle in der Einrichtung wirksam und nachhaltig vor körperlichen Attacken eines dritten Kindes geschützt werden, das u.a. ihre Tochter in der jüngsten Vergangenheit mehrfach geschlagen bzw. körperlich angegangen und dabei auch verletzt habe. Bis zum Ausspruch des Ausschlusses hatte zwischen den Eltern und der KiTa-Leitung kein Einvernehmen über die Einschätzung der tatsächlichen Situation und das weitere Vorgehen erzielt werden können.
Nachdem die Eltern Widerspruch gegen den Ausschluss ihrer Kinder eingelegt hatten, hatte die Kirchengemeinde dessen sofortige Vollziehung angeordnet. Dagegen hatten die Eltern und ihr älteres Kind (Klägerseite) um gerichtlichen Rechtsschutz zunächst in Form eines Eilantrages nachgesucht. Ihre nachfolgend zusätzlich erhobene Klage stellten sie nach der Einschulung des älteren Kindes auf einen Antrag zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des erfolgten Ausschlusses um.
Die Kirchengemeinde hatte im Eil- und im Klageverfahren die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses bestritten, sich zum Sachverhalt aber trotz mehrfacher Aufforderung nicht substantiiert eingelassen. In einer mündlichen Verhandlung zum Eilverfahren im Juni hatte sie sich bereit erklärt, das ältere Kind wieder in die Betreuung zu nehmen. Dazu kam es in der Folge jedoch nicht, weil das Kind nunmehr eine Rückkehr in die Einrichtung verweigerte. Inzwischen hat die Kirchengemeinde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses und ein berechtigtes Interesse der Klägerseite an der Feststellung dieses Umstandes allerdings ausdrücklich eingeräumt. Daraufhin haben die Beteiligten das noch anhängige Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
In dem daraufhin ergangenen Einstellungsbeschluss hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts der Kirchengemeinde die Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegt. Der Ausschluss der Kinder sei offenkundig rechtswidrig gewesen. Die Eltern seien vor dem Erlass des Bescheides schon nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zudem habe die Kirchengemeinde weder in dem angegriffenen Bescheid noch im gerichtlichen Verfahren inhaltlich auch nur ansatzweise dargelegt, welche konkreten Tatsachen die von ihr behauptete „nachhaltige Zerstörung“ des Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern und den Mitarbeitenden der KiTa überhaupt begründen sollten. Der umfang- und detailreichen Darstellung der Klägerseite zum Geschehensablauf habe sie insoweit nichts Substanzielles entgegengesetzt. Zudem habe die Kirchengemeinde auch keinerlei Ermessenserwägungen angestellt. Insbesondere das Interesse der Kinder am Fortbestand der ihnen vertrauten Betreuung und die Frage, ob diese zeitnah in einer anderen Einrichtung weiterbetreut werden könnten, habe sie nicht in den Blick genommen und mit ihrem Interesse an einem „störungsfreien“ Betrieb ihrer eigenen Einrichtung abgewogen. Ebenso habe sie sich in keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob der entstandene Konflikt der Einrichtungsleitung mit den Eltern über deren Schutzanliegen auf eine andere Art und Weise, die das Betreuungsverhältnis deren Kinder nicht tangiert, bearbeitet und gelöst bzw. nötigenfalls mittels milderer einseitiger Maßnahmen zumindest hinreichend hätte begrenzt werden können. Es habe auch ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses bestanden, denn dieser habe für die Eltern eine erhebliche, zumindest in die Gesamtelternschaft der Einrichtung hineinwirkende diskriminierende Wirkung entfaltet, die möglicherweise sogar bis in die Gegenwart andauere. Auch hätten die Kläger ein präjudizielles Interesse an der Verfolgung möglicher Schadensersatzansprüche schlüssig dargelegt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Az. 3 A 3116/23
(c) VG Hannover