Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Angeklagten ein Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben.
Das Landgericht hatte die Angeklagte wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit besonders schwerer Bestechlichkeit und Urkundenfälschung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Nach den Urteilsfeststellungen übertrug die Angeklagte als Mitarbeiterin eines Berliner Bürgeramtes wissentlich und gegen Entgelt vermeintliche Aufenthaltstitel in die Reisepässe ausländischer Staatsangehöriger und verschaffte ihnen so einen scheinlegalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Dadurch wollte sie sich eine fortlaufende und nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen.
Die Revision hat mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg, weil das Landgericht einen Beweisantrag der Angeklagten auf Einvernahme eines Entlastungszeugen mit nicht tragfähiger Begründung abgelehnt hat.
Aus demselben Grund musste auch ein weiteres Urteil des Landgerichts Berlin gegen einen früheren Mitangeklagten aufgehoben werden, gegen den wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit besonders schwerer Bestechung und mit Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in sieben Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen worden war (5 StR 39/23).
Die Sachen müssen deshalb noch einmal neu verhandelt und entschieden werden.
Beschluss vom 7. August 2023 – 5 StR 550/22
Vorinstanz:
LG Berlin – Urteil vom 31. August 2022 – (534 KLs) 255 Js 74/20 (20/21) Trb3
(c) BGH, 05.09.2023