Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte letzte Woche den Antrag eines Butzbachers ab, der sich gegen die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl 2024 wandte.
Im Frühjahr 2023 rief die Stadt Butzbach auf ihrer Homepage zu Bewerbungen für die Wahl der Schöffen und Hilfsschöffen für die Jahre 2024 bis 2028 auf und gab an, dass sich Interessenten bis zum 15. März 2023 bewerben könnten. Daraufhin wurden von den Ortsbeiräten Vorschläge gemacht und schließlich nahm die Stadtverordnetenversammlung am 19. Juli 2023 die Vorschlagsliste an.
Hiergegen wandte sich ein Einwohner und machte insbesondere geltend, dass Personen, deren Bewerbungen nach dem 15. März 2023 eingegangen seien, nicht berücksichtigt werden dürften. Es verstoße gegen den Grundsatz gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern, dass auf der Liste auch Personen stünden, die nicht dem Bewerbungsprozedere gefolgt seien. Er selbst habe eine schlechtere Chance, tatsächlich gewählt zu werden.
Diesen Antrag lehnte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts ab und führte aus, dass der Antragsteller als Bürger ausschließlich einen Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern geltend machen könne. Er sei allerdings auf der Vorschlagsliste zur Schöffenwahl aufgenommen worden. Einen darüberhinausgehenden Anspruch verneinte das Gericht.
Die Gemeinde sei bei der konkreten Zusammenstellung der Vorschlagsliste im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei. Insbesondere werde der Gefahr einer einseitigen Zusammenstellung der Schöffenliste durch das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit in der Stadtverordnetenversammlung begegnet. Bei der Aufnahme auf die Vorschlagsliste sei die Stadtverordnetenversammlung nicht an Fristen gebunden.
Die Entscheidung (Beschluss vom 30. August 2023, Az.: 8 L 1974/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
(c) VG Gießen, 05.09.2023